Missverständnisse bei der Stromrechnung

Die Abrechnungen der meisten Stromversorger sind nicht wirklich übersichtlich aufgebaut, zudem führen einige verwendete Formulierungen zu regelmäßigen Missverständnissen bei ihren Kunden. Eines der häufigsten Missverständnisse beruht auf der nicht immer gegebenen Übereinstimmung zwischen dem genannten Rechnungszeitraum und dem Zeitraum, für welchen Zahlungen verrechnet wurden. Bei einer Jahresrechnung müssen alle bis zum konkreten Druckdatum der Rechnung eingegangenen Zahlungen als solche verrechnet werden, auch wenn diese erst nach der Zählerablesung eingegangen sind. Wenn in einem Jahr die Rechnung verspätet erstellt wurde, vermeint der Kunde im folgenden Jahr oftmals, dass eine geleistete Zahlung fehlen würde, da auf der Rechnung nur der Ablesezeitraum angegeben wird. Wurde beispielsweise im Jahr 2010 der Zähler Mitte Mai abgelesen und die Rechnung erst im Juni erstellt, so wird eine Ende Mai geleistete Zahlung bereits in dieser angerechnet. Sehr viele Kunden lesen im Folgejahr, dass die dann durchgeführte Abrechnung den Zeitraum von Mitte Mai 2010 an umfasst und monieren die vermeintliche Nichtberücksichtigung der Ende Mail geleisteten Zahlung. Wieso sie nicht im Vorjahr den Eindruck hatten, eine Zahlung zuviel sei angerechnet worden, bleibt unerklärlich. Die Stromanbieter könnten dieses Missverständnis durch einen Zusatz auf der Rechnung ausschalten, wenn dieser verständlich erklärt, dass der Zahlungszeitraum sich auf die Druckdaten der Rechnung bezieht und somit nicht mit den Ablesedaten übereinstimmt.

Ein weiteres häufiges Missverständnis betrifft dem Kunden mitgeteilte Gutschriften. Diese sind in der Rechnung mit ihren Netto-Beträgen aufgeführt, die Mehrwertssteuer wird am Schluss der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen. Viele Kunden suchen im Rechnungstext nach der konkreten Höhe der ihnen mitgeteilten Gutschrift und finden diese natürlich nicht, da die Umsatzsteuer noch hinzuzurechnen ist.

Eine dritte Unklarheit betrifft Zwischenzählerstände. Außer bei einer Preisänderung ist eine Abgrenzung auch vorzunehmen, wenn sich die Änderungen bei einzelnen Preisbestandteilen gegenseitig aufheben, so dass der vom Kunden zu zahlende Preis unverändert bleibt.
Die jeweiligen Stände werden geschätzt, sofern der Abnehmer nicht aus eigenem Antrieb exakte Abgrenzungsstände mitteilt.

Als viertes Missverständnis erweist sich häufig die Definition des Rechnungsbetrages. Wenn zeitgleich mit der Fälligkeit der Nachzahlung der erste Abschlag zu zahlen ist, werden beide Beträge zusammengerechnet. Als Rechnungsbetrag gilt aber nur die Nachzahlung, da der Abschlag als Vorauszahlung bereits der folgenden JAR zugerechnet wird.

Die häufigsten Fehler beim Wechseln des Stromanbieters

Der Wechsel zu einem anderen Stromversorger scheitert in einigen Fällen an leicht vermeidbaren Fehlern des Kunden. Idealerweise überlässt der Verbraucher die Kündigung beim bisherigen Versorger dem gewählten neuen Lieferanten. Wenn er selbst kündigt, muss er darauf achten, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Kündigung beim Netzbetreiber die Anmeldung des gewählten Lieferanten vorliegt. Ansonsten erfolgt zunächst die Versorgung durch den Grundversorger. Die Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende reicht fast keinem Lieferanten für die Neuanmeldung aus, zumeist wird ein Vorlauf von sechs bis acht Wochen angegeben.

Ein weiterer Fehler besteht in einer fehlerhaften Angabe, ob es sich um einen Neueinzug handelt oder der Kunde schon in der Wohnung wohnt. Wenn der Vertrag beim neuen Anbieter auf einen anderen Partner als beim bisherigen Versorger abgeschlossen werden soll, handelt es sich versorgungstechnisch um einen Neueinzug. Sehr häufig wird in einem solchen Fall angegeben, dass der Kunde bereits in der Verbrauchsstelle wohnt, während er weder dem bisherigen Lieferanten noch dem Netzbetreiber bekannt ist. In diesen Fällen erfolgt eine Ablehnung der Kündigung, da der Kunde nach den Unterlagen des Versorgers und des Netzbetreibers nicht bekannt ist. Wird hingegen angegeben, dass es sich um einen Neueinzug handelt, steht der Versorgung durch den neuen Anbieter nichts mehr im Weg. Das mag etwas seltsam klingen, lässt sich aber leicht damit erklären, dass der Begriff des Wohnens in der Stromversorgung eine andere Bedeutung als in der Umgangssprache hat. Wohnen heißt in der Fachsprache von Stromlieferanten und Netzbetreibern, beim bisherigen Lieferanten und beim Verteilnetzbetreiber als Verbraucher an der entsprechenden Abnahmestelle registriert zu sein.

Messgeräte zum Stromverbrauch

Mit einem Messgerät zum Stromverbrauch lässt sich ermitteln, ob ein konkretes Gerät übermäßig viel Strom verbraucht. Zu diesem Zweck wird das Messgerät mit der Steckdose und der zu prüfende Gegenstand mit dem Anschluss des Strommessgerätes verbunden. Anschließend lässt sich auf dem Display ablesen, welche Strommenge verbraucht wird. Wenn diese mit dem Normverbrauch verglichen wird, kann beurteilt werden, ob ein elektrisches Gerät einen übermäßig hohen Stromverbrauch verursacht.
Zu beachten ist allerdings, dass einige Geräte einen schwankenden Stromverbrauch aufweisen. So schaltet sich der Motor eines Kühl- oder Gefrierschranks nur sporadisch ein, so dass ein realistischer Wert erst bei einer Messung über mehrere Stunden erzielt wird.

Strommessgeräte werden sehr preiswert in Baumärkten angeboten. Testergebnisse haben jedoch gezeigt, dass sehr billige Geräte oft eher ungenau messen, so dass sich die Anschaffung eines hochwertigeren Gerätes lohnt. Das Ausleihen von Strommessgeräten bei Energieversorgern ist ebenfalls möglich, wobei Kunden sie häufig kostenlos erhalten. Damit die Rückgabe der Geräte gewährleistet ist, verlangen fast alle Versorger eine Kaution. Wer ein Strommessgerät beim örtlichen Versorger entleiht, hat mit Sicherheit ein hochwertiges und exakt messendes Gerät zur Hand.

Zu einer Ersparnis trägt das Strommessgerät natürlich nur dann bei, wenn das übermäßig Strom verbrauchende Gerät durch ein neues ausgetauscht wird. Am häufigsten tritt ein hoher Stromverbrauch als Folge eines Gerätedefektes bei Kühlschränken und Gefriertruhen auf.

Hier auch noch eine kleine Auswahl an Messgeräten:
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Wenn die Stromrechnung nicht pünktlich bezahlt werden kann

Für die Stromrechnung sind monatliche Abschläge zu leisten. Am Ende des Abrechnungszeitraums erfolgt eine Ablesung des Zählers, auf Grund derer eine Jahresabrechnung (JAR) erstellt wird. Wenn der Nachzahlungsbetrag sehr hoch ist, kann der Kunde bei den meisten Anbietern eine Ratenzahlung vereinbaren. Dafür ist jedoch der umgehende Anruf beim Versorger wichtig, da einige Lieferanten für die Gewährung einer Ratenzahlung voraussetzen, dass sich der Kunde vor der Fälligkeit der Rechnung meldet. Andere Lieferanten akzeptieren eine Ratenzahlung auch noch nach dem Fälligkeitsdatum.

Abschläge können hingegen in der Regel nicht in Raten gezahlt werden, da es sich bei ihnen schon um als Vorleistung auf die Jahresrechnung zu überweisende Teilzahlungen handelt. In Einzelfällen kann der Mitarbeiter des Stromversorgers jedoch einen Zahlungstermin verschieben oder zumindest eine Mahnsperre setzen, welche in der Kundenwahrnehmung der Erlaubnis für eine verspätete Zahlung gleichkommt. Sollte es auf Grund einer verspäteten Anmeldung oder einer verspäteten Abrechnung dazu kommen, dass der erste Abschlag für mehrere Monate geleistet werden muss, kann der Mehrfachabschlag auf Wunsch des Kunden auf alle Abschlagstermine aufgeteilt werden.

Wenn die Stromrechnung über das Abbuchungsverfahren bezahlt wird, muss der Anruf wegen eines Zahlungsaufschubes einige Tage vor dem geplanten Abbuchungstermin erfolgen, da der Datenaustausch mit der Bank einen gewissen Vorlauf erfordert.

Auf keinen Fall darf der Kunde bei ihm bekannten Zahlungsschwierigkeiten auf einen Anruf beim Versorger verzichten. Wenn er ohne Absprache nicht pünktlich zahlt, wird ihm eine Mahnung zugesandt. Diese ist nicht nur kostenpflichtig, sie kann auch dazu führen, dass ein späterer Antrag auf einen günstigen Sondervertrag abgelehnt wird, da die Versorger diesen vom Einhalten vereinbarter Zahlungstermine abhängig machen können.

Was tun, wenn der Stromlieferant Insolvenz anmeldet?

In einigen wenigen Fällen kam es während der vergangenen Jahre zu Insolvenzen bei Stromanbietern. Zumeist wurde ihnen bereits vorher die Netznutzung seitens der größeren Verteilnetzbetreiber auf Grund nicht geleisteter Zahlungen gekündigt.

Die Insolvenz bzw. die Kündigung der Berechtigung zur Netznutzung eines gewählten Stromanbieters erfordert vom Kunden keine zwingende Reaktion, da der Grundversorger für die Sicherstellung der weiteren Stromlieferung verantwortlich ist. Dieser erhält eine entsprechende Mitteilung durch den Netzbetreiber. Auf Grund dieser Meldung wird der Kunde im Rahmen der Grund- bzw. Ersatzversorgung versorgt und kann sich jederzeit für einen anderen Anbieter oder für einen Sondervertrag beim örtlichen Grundversorger entscheiden, so dass keine Eile bei der Auswahl eines neuen Lieferanten geboten ist. Der dauerhafte Strombezug zu den Konditionen der Grundversorgung kann nicht empfohlen werden, da Wahltarife immer günstiger sind.
Der Insolvenzverwalter bewirkt die Erstellung der Schlussrechnung, eine eventuelle Nachzahlung ist auf das von ihm angegebene Konto zu leisten. Wenn die Endabrechnung ein Guthaben des Kunden aufweist, wird dieses der Insolvenzmasse zugeschlagen, so dass vermutlich nur ein Teilbetrag zur Auszahlung kommt.

Problematisch für Kunden ist lediglich eine möglicherweise geleistete Vorauszahlung bzw. eine hinterlegte Kaution. Diese Zahlungen fallen in die Insolvenzmasse, aus welcher jeder Gläubiger nur teilweise befriedigt wird. Auf Grund der weiterhin bestehenden Gefahr, dass ein Versorger zahlungsunfähig wird und Insolvenz anmelden muss, raten Verbraucherverbände von Verträgen mit Vorkasse ab.

Was tun bei einer Stromstörung oder einem Stromausfall?

Unangekündigte Stromausfälle sind in Deutschland sehr selten, sie lösen jedoch bei den meisten Menschen ein großes Maß an Verunsicherung aus.

Viele Kunden rufen bei einer Stromstörung ihren Versorger an. Dieser kann die Mitteilung über einen Stromausfall an den Netzbetreiber weitergeben, häufig hat er auch schon eine entsprechende Meldung einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Störung vorliegen.
Jedem Kunden wird mit dem Begrüßungsschreiben die Anschrift und die Telefonnummer des Netzbetreibers mitgeteilt, so dass er sich auch direkt an diesen wenden kann. Da eine Störung immer in die Verantwortung des Netzeigners fällt, ist dieser auch der richtige Ansprechpartner. Jeder Netzbetreiber verfügt zudem über eine spezielle Störungshotline, deren Mitarbeiter über jede Störung informiert sind und dem Anrufer in der Regel mitteilen können, wann der Strom wieder normal zur Verfügung stehen wird.
Vor dem Anruf beim Netzbetreiber sollte allerdings geklärt werden, ob die Störung tatsächlich von diesem zu verantworten ist. Als Grundregel lässt sich sagen, dass eine nur auf ein einziges Haus begrenzte Störung fast immer ihre Ursache in der hauseigenen Anlage hat und vom Eigentümer behoben werden muss.
Es rufen bei jeder größeren Störung sehr viele Kunden an, so dass die Störungshotline oft überlastet ist. Eine längere Warteschleife dort ist ein sicheres Zeichen dafür, dass die Störung bekannt ist und so schnell wie möglich behoben wird; es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass jeder von einem Stromausfall betroffene Abnehmer selbst mit der Störungsstelle spricht.

Eine Stromstörung erfordert einige einfache Vorsichtsmaßnahmen im Haus. Wer sich nicht ganz sicher ist, welche Geräte probeweise eingeschaltet wurden, sollte aus Sicherheitsgründen die Hauptsicherung am Zähler ausschalten. Dieses funktioniert je nach Modell durch das Drücken des Schalters nach unten oder durch das Herausschrauben der Sicherung.
Entgegen einer häufig geäußerten Vermutung schadet selbst ein längerer Stromausfall dem Gefriergut in der Kühltruhe nicht, sofern diese verschlossen bleibt.