Missverständnisse bei der Stromrechnung
Die Abrechnungen der meisten Stromversorger sind nicht wirklich übersichtlich aufgebaut, zudem führen einige verwendete Formulierungen zu regelmäßigen Missverständnissen bei ihren Kunden. Eines der häufigsten Missverständnisse beruht auf der nicht immer gegebenen Übereinstimmung zwischen dem genannten Rechnungszeitraum und dem Zeitraum, für welchen Zahlungen verrechnet wurden. Bei einer Jahresrechnung müssen alle bis zum konkreten Druckdatum der Rechnung eingegangenen Zahlungen als solche verrechnet werden, auch wenn diese erst nach der Zählerablesung eingegangen sind. Wenn in einem Jahr die Rechnung verspätet erstellt wurde, vermeint der Kunde im folgenden Jahr oftmals, dass eine geleistete Zahlung fehlen würde, da auf der Rechnung nur der Ablesezeitraum angegeben wird. Wurde beispielsweise im Jahr 2010 der Zähler Mitte Mai abgelesen und die Rechnung erst im Juni erstellt, so wird eine Ende Mai geleistete Zahlung bereits in dieser angerechnet. Sehr viele Kunden lesen im Folgejahr, dass die dann durchgeführte Abrechnung den Zeitraum von Mitte Mai 2010 an umfasst und monieren die vermeintliche Nichtberücksichtigung der Ende Mail geleisteten Zahlung. Wieso sie nicht im Vorjahr den Eindruck hatten, eine Zahlung zuviel sei angerechnet worden, bleibt unerklärlich. Die Stromanbieter könnten dieses Missverständnis durch einen Zusatz auf der Rechnung ausschalten, wenn dieser verständlich erklärt, dass der Zahlungszeitraum sich auf die Druckdaten der Rechnung bezieht und somit nicht mit den Ablesedaten übereinstimmt.
Ein weiteres häufiges Missverständnis betrifft dem Kunden mitgeteilte Gutschriften. Diese sind in der Rechnung mit ihren Netto-Beträgen aufgeführt, die Mehrwertssteuer wird am Schluss der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen. Viele Kunden suchen im Rechnungstext nach der konkreten Höhe der ihnen mitgeteilten Gutschrift und finden diese natürlich nicht, da die Umsatzsteuer noch hinzuzurechnen ist.
Eine dritte Unklarheit betrifft Zwischenzählerstände. Außer bei einer Preisänderung ist eine Abgrenzung auch vorzunehmen, wenn sich die Änderungen bei einzelnen Preisbestandteilen gegenseitig aufheben, so dass der vom Kunden zu zahlende Preis unverändert bleibt.
Die jeweiligen Stände werden geschätzt, sofern der Abnehmer nicht aus eigenem Antrieb exakte Abgrenzungsstände mitteilt.
Als viertes Missverständnis erweist sich häufig die Definition des Rechnungsbetrages. Wenn zeitgleich mit der Fälligkeit der Nachzahlung der erste Abschlag zu zahlen ist, werden beide Beträge zusammengerechnet. Als Rechnungsbetrag gilt aber nur die Nachzahlung, da der Abschlag als Vorauszahlung bereits der folgenden JAR zugerechnet wird.