Strom-Direktheizungen

Elektro-Direktheizungen oder auch Strom-Direktheizungen werden mit Strom betrieben und geben die erzeugte Wärme direkt an den zu beheizenden Raum ab. Sie sind moderner und leistungsfähiger als herkömmliche Heizstrahler, welche neben einem hohen Stromverbrauch zusätzlich den Nachteil aufweisen, dass sie mit der Raumluft Staub aufwirbeln und neu verteilen.

Moderne Strom-Direktheizungen werden in der Regel fest eingebaut, auf Rollen fahrbare Modelle sind aber ebenso möglich. Eine besonders komfortable Raumerwärmung bietet die Fußbodenheizung, bei welcher Heizschlangen unter dem Fußboden verlegt werden. Eine Fußbodenheizung ist besonders für Wohnräume ideal, da sie den Bewohnern auch warme Füße verschafft. Dank der flachen Bauweise benötigen Konvektoren keine Stellfläche, so dass die gesamte Fläche des Zimmers für Wohnzwecke zur Verfügung steht.

Strom-Direktheizungen sind komfortabel und in der Endanwendung sauber. Die gesamte Energiebilanz fällt allerdings schlechter als bei anderen Energieträgern aus, da Strom zunächst aus Primärenergien gewonnen werden muss. Eine umweltgerechte Verwendung von Strom zu Heizzwecken setzt den Bezug der gesamten Strommenge aus erneuerbaren Energien voraus. Entsprechende Ökostrom-Tarife werden von nahezu allen Versorgern angeboten, sie verteuern das ohnehin kostspielige Heizen mit Strom jedoch zusätzlich. Für den Mieter einer Wohnung ist die direkte Abrechnung seines Energieverbrauches für die Heizung mit dem Stromlieferanten bequem.

Während für Nachtstromheizungen nahezu alle Grundversorger besondere Tarife anbieten, gewähren einige große Versorger wie die RWE keine gesonderte Messung und Abrechnung der für eine Direktheizung bezogenen Strommenge. Einige Stadtwerke geben den für Heizzwecke verwendeten Strom vergünstigt ab, wofür jedoch die Installation eines zusätzlichen Zählers erforderlich ist. Eine Versorgung mit vergünstigtem Strom außerhalb ihres Grundversorgungsgebietes bieten die Lieferanten bislang grundsätzlich nicht an, aus Kostengründen ist eine reduzierte Durchleitungsgebühr des jeweiligen Netzbetreibers sowie die getrennte Messung für diese zwingend erforderlich.
Direktheizungen unterliegen im Gegensatz zu Nachtspeicherheizungen keinen Laufzeitbeschränkungen und können auch in Neubauten installiert werden, sofern keine Fördermaßnahmen für den Einbau besonders umweltfreundlicher Heizungen in Anspruch genommen werden.

Nachtspeicherheizungen

Nachtspeicherheizungen nutzen den vergünstigten Strom während der Nachtstunden und geben die Wärme während ihres Betriebs ab. Sie dienen nicht zuletzt dazu, die Auslastung der Kraftwerke während der Nacht zu erhöhen, da die normale Nachfrage nach Strom während der Nachtzeit gering ausfällt.

Es gibt drei unterschiedliche Zähler für Nachtspeicherheizungen. Ältere Anlagen verfügen über einen einzigen Zähler, welcher sowohl den Heizungs- als auch den Haushaltsstrom misst. Auf diese Weise wird der gesamte während der Nachtstunden bezogene Strom zu einem vergünstigten Preis bezogen.
Neuere Anlagen setzten einen getrennten Zähler für die Heizung sowie für den Haushaltsstrom voraus. Dabei kann der Heizungszähler eine Tagnachladung zulassen oder nicht; wenn eine Nachladung während des ebenfalls relativ nachfrageschwachen Nachmittags zugelassen wird, kostet die Kilowattstunden etwas mehr als während der Nacht. Wenn ein Zähler sowohl den Haushalts- als auch den Nachtstrom misst, erfolgt eine rechnerische Umlage eines Teils des Verbrauches, da nur de für die Heizung genutzte Strom verbilligt abgegeben werden soll.

Nachtspeicherheizungen sind in der Endanwendung sehr sauber und für den Mieter einer Wohnung praktisch, da er seinen Verbrauch direkt mit dem Elektrizitätswerk abrechnet. Die freie Wahl des Lieferanten ist grundsätzlich auf für Nachtspeicherstrom zulässig, in der Realität gibt es mit Ausnahme des jeweiligen Grundversorgers aber so gut wie keine alternativen Anbieter.

Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Nachtspeicherheizungen außer Betrieb gesetzt werden müssen, da sie einen gegenüber anderen Heizungen geringeren Wirkungsgrad der eingesetzten Primärenergie aufweisen. Die Außerbetriebnahme aller vor dem 01. Januar 1990 in Betrieb genommenen oder wesentlich modernisierten Anlagen muss bis spätestens Ende 2019 geschehen, neuere Anlagen dürfen bis zu dreißig Jahren nach ihrer Inbetriebnahme oder einer umfassenden Modernisierung verwendet werden. Ausgenommen von der Pflicht zur Außerbetriebnahme der Nachtspeicherheizungen sind Anlagen in Wohnhäusern mit maximal fünf Wohneinheiten, Gewerbebetriebe werden nicht mitgezählt.

Die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicheranlagen wird in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert, da viele Mieter die Bequemlichkeit der Anlage zu schätzen wissen. Auf der anderen Seite sind Gas- und Ölheizungen in der Regel wirtschaftlicher. Der gleichmäßige Betrieb der Kraftwerke ist nicht mehr so zwingend notwendig wie während des letzten Jahrhunderts, da moderne Anlagen leichter ab- und erneut zuschaltbar sind; zudem haben sich die Speichermöglichkeiten für erzeugten Strom verbessert.

Wann darf der Strom gesperrt werden?

Die umgangssprachlich als Sperrung bezeichnete Unterbrechung der Versorgung eines Stromzählers ist möglich, wenn dem Lieferanten die Weiterbelieferung vor einem Ausgleich der bestehenden Forderungen nicht zugemutet werden kann.
Dabei müssen die mahnfähigen Forderungen jedoch mindestens einen Betrag von 100 Euro erreicht haben und seit mindestens vier Wochen überfällig sein.
Die Sperrung wird durch den Versorger beim Netzbetreiber beantragt. In der Praxis nutzen fast nur Grundversorger diese Möglichkeit, da ein Wahlversorger den Liefervertrag bei Zahlungsrückständen kündigen kann.

Eine Sperrung darf auch erfolgen, wenn der Kunde die Schlussrechnung seiner alten Lieferstelle nicht bezahlt hat. Nicht zulässig ist die Unterbrechung der Versorgung eines privat genutzten Stromzählers auf Grund von Schulden aus einem gewerblichen Stromliefervertrag.
Zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versorgern und Kunden führt regelmäßig der Umstand, dass der neue Vertrag auf einen anderen Partner läuft als der alte. Sofern der Schuldner nicht ebenfalls als Vertragsnehmer aufgeführt ist, darf bei unverheirateten Paaren keine Sperrung vorgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn der Versorger bekannt ist, dass beide Partner bereits gemeinsam in der letzten Verbrauchsstelle gewohnt hatten. Wenn an der aktuellen Lieferstelle beide Partner als Kunden aufgeführt sind, darf die Sperrung erfolgen, wenn einer der beiden Kunden die Schlussrechnung seiner alten Wohnung nicht beglichen hat.
Da Eheleute gesamtschuldnerisch haften, kann bei ihnen die Sperrung in der neuen Wohnung auch erfolgen, wenn bei der alten Verbrauchsstelle der andere Ehepartner angemeldet war.
Eine Sperrung auf Grund einer Endabrechnung ist selbstverständlich nicht zulässig, wenn der Schuldner zu Eltern oder Kindern gezogen ist und die Schlussrechnung dorthin geschickt wurde.

Vor einer Sperrung muss dem Schuldner eine letzte Frist zur Begleichung der Forderung gegeben werden, welche mindestens drei Bankarbeitstage beträgt. Da durch die Sperrung sowie den nach dem verspäteten Ausgleich der Forderung erfolgenden Wiederanschluss sehr hohe Kosten entstehen, ist das sofortige Einzahlen ebenso wichtig wie die Zusendung eines Zahlungsbeleges an den Lieferanten.