Die Sechs-Wochen-Frist nach dem Einzug

Was bedeutet die Sechs-Wochen-Frist nach einem Einzug?

 

Jeder Kunde hat das Recht, nach dem Einzug in eine neue Wohnung einen Stromanbieter zu wählen. Sofern keine rechtzeitige Wahl getroffen wird, tritt automatisch die Grundversorgung ein.Für das Suchen nach einem frei gewählten Lieferanten besteht eine Sechs-Wochen-Frist, welche in der Praxis häufig missverstanden wird. Die genannten sechs Wochen beziehen sich nicht darauf, dass der Neubezieher einer Wohnung sich innerhalb dieser Zeit bei einem beliebigen Stromversorger anmeldet. Die gesetzliche Regelung besagt vielmehr, dass spätestens sechs Wochen nach dem Einzug dem Netzbetreiber die Anmeldung eines Lieferanten vorliegen muss. Als Einzugsdatum gilt dabei nicht der Beginn des Mietvertrages, maßgeblich ist vielmehr der Termin der Schlüsselübergabe. Wegen der Sechs-Wochen-Frist darf der Vermieter seinen Mieter erst nach Ablauf von zweiundvierzig Tagen nach der Übergabe der Wohnung anmelden. Eine Ausnahme besteht bei Wohnungsbaugesellschaften, welche sich im Mietvertrag das Recht zur Anmeldung ihrer Mieter genehmigen lassen.

Viele Lieferanten geben eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen für die Anmeldung eines Kunden beim Einzug in eine neue Wohnung an, so dass der Vertrag im Idealfall bereits vor dem Umzug unterschrieben wird.

Wenn dem Verteilnetzbetreiber sechs Wochen nach dem Einzugsdatum eines Kunden keine Anmeldung eines gewählten Versorgers vorliegt und er vom Einzug erfährt, nimmt er eine automatische Anmeldung beim Grundversorger vor. Die Feststellung, dass ein Strombezieher unangemeldet einen Zähler benutzt, erfolgt in den mit Abstand meisten Fällen im Rahmen der jährlichen Zählerablesung. Eine andere Möglichkeit besteht im Anschreiben der Vermieter bei Leerständen.

Wenn seitens des Kunden keine Anmeldung vorgenommen wurde, erfolgt die Berechnung nach der Ermittlung des Kunden durch den Netzbetreiber in der Regel zum Abmeldedatum des Vormieters, da das tatsächliche Einzugsdatum nicht festgestellt wird. Eine nachträgliche Änderung wird zumeist mit der Begründung abgelehnt, dass der Kunde seiner Pflicht zur Anmeldung nicht nachgekommen sei.Tatsächlich ist jeder Strombezieher dazu verpflichtet, sich innerhalb von sechs Wochen nach dem Bezug einer Wohnung bei einem gewählten Lieferanten oder dem Grundversorger anzumelden.

Stromanbieter und die Einzugsermächtigung

Kann der Versorger auf einer Einzugsermächtigung bestehen?

Die Bezahlung der Energiekosten mittels einer Einzugsermächtigung ist für den Kunden bequem, da er sich nach ihrer einmaligen Erteilung nicht mehr um die Bezahlung seiner Stromrechnung kümmern muss. Zudem bucht der Stromversorger frühestens am vereinbarten Fälligkeitsdatum ab, während bei einer Überweisung das Geld am Stichtag beim Lieferanten eingegangen und entsprechend früher überwiesen werden muss. Auch für den Versorger stellt eine Einzugsermächtigung eine Vereinfachung der Bearbeitung des Zahlungsverkehrs dar und führt zu Kosteneinsparungen. Überweisungen lassen sich zwar durchaus maschinell bearbeiten, häufig falsch angegebene Kundennummern führen jedoch ebenso wie unnötige Angaben im Zuordnungsfeld des Überweisungsträgers sehr oft zu kostspieligen manuellen Nachbearbeitungen.Da vom Kunden selbst veranlasste Überweisungen zudem oft verspätet eingehen, bevorzugen die meisten Stromanbieter die Zahlung per Einzugsermächtigung.
Darf der Versorger aber darauf bestehen, dass der Kunde ihm die Abbuchung der Stromkosten vom Girokonto erlaubt? Im Rahmen der Grundversorgung besteht eine Versorgungspflicht gegenüber jedem Kunden, so dass der Pflichtanbieter auch Kunden beliefern muss, welche keine Einzugsermächtigung erteilen wollen. Außerhalb des Grundversorgungsgebietes und bei Sonderverträgen innerhalb des Pflichtversorgungsraums kann ein Anbieter darauf bestehen, dass ihm bei Vertragsabschluss eine Einzugsermächtigung erteilt wird und den Vertragsabschluss ablehnen, wenn der potentielle Kunde auf dem Zahlen der Stromrechnung mittels eigener Überweisung besteht. Nach dem Abschluss des Vertrages kann der Kunde jedoch eine erteilte Einzugsermächtigung jederzeit zurückziehen. Da der Entzug der Einzugsermächtigung ein nicht ausschließbares Recht des Kunden darstellt, berechtigt dieser den Versorger nicht zu einer außerordentlichen Vertragskündigung.
Die Sonderverträge einiger Versorger enthalten eine Klausel, wonach im Fall eines Entzugs der Einzugsermächtigung eine Bearbeitungsgebühr pro Überweisung mit der Jahresrechnung berechnet werden darf. Bislang setzen sie in der Praxis diese Gebühr noch nicht um; der entsprechende Passus im Vertrag bewirkt aber, dass die meisten Kunden eine Einzugsermächtigung erteilen.