Beim Wechsel Verbrauchspreise beachten

Viele Verbraucher orientieren sich bei der Wahl ihres Stromanbieters an der Abschlagshöhe und wechseln diesen sogar, wenn sich der Abschlag verändert. Tatsächlich hat der Abschlag keine Aussagekraft über den tatsächlich zu zahlenden Strompreis. Jeder Versorger erhebt regulär entweder elf oder zwölf Abschläge; der Unterschied besteht darin, dass einige Stromlieferanten im Fälligkeitsmonat der Jahresrechnung auf den Abschlag verzichten. Eine verspätete Erstellung der Jahresrechnung führt dazu, dass entweder ein Monatsabschlag weniger als üblich erhoben werden kann oder im ersten Monat ein Doppelabschlag zu zahlen ist. Während der Doppelabschlag sofort auffällt, merken die meisten Kunden eine Verringerung der Anzahl der Abschläge nicht und vermuten versehentlich, dar Abschlag wäre deutlich erhöht worden. Nicht selten kündigen Verbraucher ihren Stromvertrag auf Grund einer Abschlagserhöhung. Bei Verträgen mit vereinbarten Laufzeiten müssen sie natürlich die Kündigungsfrist einhalten, da eine Abschlagserhöhung keine Preiserhöhung darstellt. Schließlich werden die gezahlten Abschläge mit den tatsächlichen Stromkosten verrechnet.

Einige wenige Stromanbieter nutzen die Verwechslung des Abschlages mit dem Strompreis aktiv aus und bieten Neukunden extrem günstige Abschläge an. Selbst wenn diesen in einem einzigen Bild der tatsächliche Verbrauchspreis und der Abschlag angezeigt wird, orientieren sich viele von ihnen bei der Entscheidung für einen Stromanbieter am Abschlag. Als extrem kurzfristige Verhaltensweise ist das möglicherweise nachvollziehbar, denn der Kunde legt den Abschlagsbetrag zunächst aus. Spätestens nach einem Jahr erfolgt jedoch die exakte Abrechnung und der einen geringen Abschlag bezahlt habende Verbraucher muss einen hohen Betrag nachzahlen, während Kunden mit hohen Abschläge eine Rückerstattung erhalten. Die Wahl des Stromversorgers anhand der Abschläge ist in keinem Fall sinnvoll, maßgeblich sollten vielmehr die Verbrauchspreise, die Stromkennzeichnung und der Service des Anbieters sein.

Auch wenn Stromlieferanten den Abschlag nicht als Marketingmaßnahme einsetzen, können sie nicht den Wünschen aller Kunden gerecht werden. Während einige Verbraucher bewusst überhöhte Abschläge zahlen, akzeptieren andere wegen des Zinsvorteiles eine Nachzahlung. Die vom Stromversorger festgesetzte Abschlagshöhe ist grundsätzlich ohnehin ein Vorschlag, den der Verbraucher durch einen einfachen Anruf ändern kann. Die meisten Versorger reduzieren Abschläge auf Wunsch um zehn bis dreißig Prozent ohne weitere Angaben, in anderen Fällen erfragen sie eine Begründung und den aktuellen Zählerstand. Eine Abschlagserhöhung lässt sich ohne Angabe des Grundes immer vereinbaren.

Flexibilisierung des Anbieterwechsels – Wechsel nicht nur zum Monatsbeginn möglich

Als der Strommarkt im August 1999 liberalisiert wurde, war die freie Wahl des Energieversorgers anfänglich an zahlreiche Voraussetzungen gebunden. Anfänglich war der Wechsel des Stromversorgers davon abhängig, dass zwischen dem neuen Lieferanten und dem damals noch zumeist mit dem Grundversorger verbundenen Netzbetreiber ein Netznutzungsvertrag abgeschlossen wurde; die Pflicht zum Abschluss eines solchen Vertrages war während der ersten Monate der Marktliberalisierung noch nicht gesetzlich definiert. Nach einem Neueinzug bestand damals die Jahresbindung an den Grundversorger, wenn der Verbraucher nicht vor der ersten Stromnutzung einen Liefervertrag mit einem Stromlieferanten seiner Wahl abgeschlossen hatte. Die Jahresbindung wurde zunächst freiwillig von den meisten auch überregional tätigen Lieferanten und Anfang der 20er Jahre durch den Gesetzgeber aufgehoben, so dass der Stromlieferant zu jedem Monatsersten gewechselt werden konnte. Viele Lieferanten schlossen Verträge außerhalb ihres Grundversorgungsgebietes nur zum Monatsbeginn ab. Wenn der Verbraucher während des Monats in eine neue Wohnung einzog, musste er eigentlich bis zum nächsten Monatswechsel einen Vertrag beim Grundversorger abschließen. In der Praxis erfassten die Sachbearbeiter des gewählten Versorgers den Zählerstand zum tatsächlichen Einzugsdatum und werteten diesen als Anfangsstand zum nächsten Monatsersten, wodurch der Kunde ein paar Tage Grundgebühr sparte. Der Vertragsbeginn zum konkreten Einzugsdatum war zwar möglich; da der Anbieterwechsel aber nur zum Monatsbeginn erfolgen konnte, bevorzugten viele Anbieter dieses Datum bei allen Verträgen.

Seit April 2012 besteht die Bindung des Anbieterwechsels an den Monatsbeginn nicht mehr, so dass jeder Stromkunde zu jedem beliebigen Datum seinen Stromversorger wechseln kann. Konsequenterweise wird seitdem auch der Neueinzug zu jedem gewünschten Datum vorgenommen. Kunden können aus der Grundversorgung mit einer Frist von vierzehn Tagen jederzeit zu einem anderen Versorger wechseln; aus bestehenden Sonderverträgen ist der Anbieterwechsel selbstverständlich nur zu den vereinbarten Daten möglich. Da die bisherigen Sonderverträge grundsätzlich an einem Monatsersten wirksam wurden, finden auch weiterhin viele Anbieterwechsel zum Monatsbeginn statt. Eine Nebenfolge der Flexibilisierung des Wechseldatums besteht darin, dass der bisherige Versorger auch bei einer Kündigung wegen Umzuges mitten im Monat den Kündigungsgrund nicht mehr erkennen kann, sofern dieser nicht ausdrücklich angegeben wird. Entsprechend stellt er jede Kündigung ohne ausdrücklichen Hinweis auf einen Umzug als durch einen Anbieterwechsel verursacht ein, so dass der Netzbetreiber den Kunden automatisch erneut anmelden wird, wenn sich kein neuer Verbraucher für den Zähler meldet. Damit ist nach der Flexibilisierung des Anbieterwechsels bei einem Auszug die Angabe des entsprechenden Kündigungsgrundes gegenüber dem Lieferanten noch wichtiger als früher.

Die Ablesung des Stromzählers

Viele Stromkunden wundern sich, wenn nach dem Wechsel des Stromanbieters der Außendienstmitarbeiter des bisherigen Versorgers ihren Zähler abliest. Dabei unterliegen sie zunächst dem Irrtum, dass ein Mitarbeiter des örtlichen Stromgrundversorgers den Zähler ablesen würde. Tatsächlich handelt es sich beim Außendienstler um einen Mitarbeiter des Netzbetreibers. Auch wenn die strikte Trennung zwischen Netzbetreibern und Versorgern schon seit einigen Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist, hat sie sich im Bewusstsein der Bevölkerung kaum verankert. Tatsächlich sind Netz und Vertrieb zwei getrennt voneinander arbeitende Unternehmen, auch wenn sie oftmals demselben Konzern oder demselben Stadtwerk angehören und der erste Teil ihres Namens entsprechend identisch ist. Wenn kein Zugang zum Zähler möglich ist, erhalten Kunden eine Ablesekarte zugeschickt. Die grundsätzliche Selbstablesung der Stromzähler haben die meisten Netzbetreiber wieder aufgegeben, da zu viele Verbraucher nicht geantwortet hatten. Von der üblichen Ableseweise muss abgewichen werden, wenn die Marktrolle des Messstellenbetreibers nicht vom Netzbetreiber wahrgenommen wird; in diesen seltenen Fällen fordert das Netz den Betreiber des Zählers zur Feststellung und Übermittlung des Zählerstandes auf.

Zuständig für die Ermittlung des Zählerstandes und somit für die Ablesung des Stromzählers ist grundsätzlich der Netzbetreiber; er kann einen Dienstleister beauftragen. Der Netzbetreiber liest alle Stromzähler seines Netzgebietes ab, unabhängig davon, welcher Lieferant den Endkunden versorgt. Anhand des Ableseergebnisses schreibt der Netzbetreiber die Stromrechnung für die Stomdurchleitung, welche auch als Netzrechnung bezeichnet wird, an jeden einzelnen Lieferanten. Die Mitarbeiter der Rechnungsstelle des Netzbetreibers wissen nur, welcher Lieferant einen einzelnen Zähler versorgt. Sie dürfen wegen der Marktrollentrennung nicht wissen, welcher Endkunde über diesen versorgt wird. Der Lieferant kann seinem Abnehmer mit den vom Netzbetreiber erhaltenen Verbrauchsdaten die Jahresrechnung für den Stromverbrauch schreiben, er kann aber auch einen abweichenden Zeitpunkt für ihre Erstellung vereinbart haben und den benötigten Ablesestand zeitnah beim Kunden erfragen. Zumindest die Grundversorger erstellen ihre Verbrauchsrechnungen überwiegend zeitnah nach der Ablesung durch den Netzbetreiber, da sie dann keinen weiteren Zählerstand anfordern müssen. Wenn Verbraucher wegen einer Preisänderung oder aus persönlichen Gründen einen Zwischenstand angeben möchten, haben sie jederzeit dazu die Gelegenheit. Sie teilen ihren Ablesestand dem Versorger mit; sobald dieser den Stand mit dem Grund “Informations- oder Abgrenzungsstand durch Kunden erhalten“ einpflegt, verschickt das Kommunikationssystem automatisch eine Meldung an den Netzbetreiber, so dass beide Seiten über identische Ableseergebnisse verfügen.