Flexibilisierung des Anbieterwechsels – Wechsel nicht nur zum Monatsbeginn möglich

Als der Strommarkt im August 1999 liberalisiert wurde, war die freie Wahl des Energieversorgers anfänglich an zahlreiche Voraussetzungen gebunden. Anfänglich war der Wechsel des Stromversorgers davon abhängig, dass zwischen dem neuen Lieferanten und dem damals noch zumeist mit dem Grundversorger verbundenen Netzbetreiber ein Netznutzungsvertrag abgeschlossen wurde; die Pflicht zum Abschluss eines solchen Vertrages war während der ersten Monate der Marktliberalisierung noch nicht gesetzlich definiert. Nach einem Neueinzug bestand damals die Jahresbindung an den Grundversorger, wenn der Verbraucher nicht vor der ersten Stromnutzung einen Liefervertrag mit einem Stromlieferanten seiner Wahl abgeschlossen hatte. Die Jahresbindung wurde zunächst freiwillig von den meisten auch überregional tätigen Lieferanten und Anfang der 20er Jahre durch den Gesetzgeber aufgehoben, so dass der Stromlieferant zu jedem Monatsersten gewechselt werden konnte. Viele Lieferanten schlossen Verträge außerhalb ihres Grundversorgungsgebietes nur zum Monatsbeginn ab. Wenn der Verbraucher während des Monats in eine neue Wohnung einzog, musste er eigentlich bis zum nächsten Monatswechsel einen Vertrag beim Grundversorger abschließen. In der Praxis erfassten die Sachbearbeiter des gewählten Versorgers den Zählerstand zum tatsächlichen Einzugsdatum und werteten diesen als Anfangsstand zum nächsten Monatsersten, wodurch der Kunde ein paar Tage Grundgebühr sparte. Der Vertragsbeginn zum konkreten Einzugsdatum war zwar möglich; da der Anbieterwechsel aber nur zum Monatsbeginn erfolgen konnte, bevorzugten viele Anbieter dieses Datum bei allen Verträgen.

Seit April 2012 besteht die Bindung des Anbieterwechsels an den Monatsbeginn nicht mehr, so dass jeder Stromkunde zu jedem beliebigen Datum seinen Stromversorger wechseln kann. Konsequenterweise wird seitdem auch der Neueinzug zu jedem gewünschten Datum vorgenommen. Kunden können aus der Grundversorgung mit einer Frist von vierzehn Tagen jederzeit zu einem anderen Versorger wechseln; aus bestehenden Sonderverträgen ist der Anbieterwechsel selbstverständlich nur zu den vereinbarten Daten möglich. Da die bisherigen Sonderverträge grundsätzlich an einem Monatsersten wirksam wurden, finden auch weiterhin viele Anbieterwechsel zum Monatsbeginn statt. Eine Nebenfolge der Flexibilisierung des Wechseldatums besteht darin, dass der bisherige Versorger auch bei einer Kündigung wegen Umzuges mitten im Monat den Kündigungsgrund nicht mehr erkennen kann, sofern dieser nicht ausdrücklich angegeben wird. Entsprechend stellt er jede Kündigung ohne ausdrücklichen Hinweis auf einen Umzug als durch einen Anbieterwechsel verursacht ein, so dass der Netzbetreiber den Kunden automatisch erneut anmelden wird, wenn sich kein neuer Verbraucher für den Zähler meldet. Damit ist nach der Flexibilisierung des Anbieterwechsels bei einem Auszug die Angabe des entsprechenden Kündigungsgrundes gegenüber dem Lieferanten noch wichtiger als früher.