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Könnte eine Stromsteuersenkung Verbraucher wirkungsvoll entlasten?

Dass die Stromsteuer zu einer Verteuerung des Energieverbrauches führt, ist politisch gewollt. Bei ihrer Einführung wurde als eines der Ziele ausdrücklich der zusätzliche Anreiz zu einem sparsamen Umgang mit elektrischer Energie genannt. Die maßvolle Erhöhung des Strompreises sollte weitere Anreize zum Energiesparen geben. Angesichts des rasanten Anstieges der Energiekosten ist ein solcher Anreiz heute nicht mehr erforderlich, so dass mehrere Verbraucherverbände die Abschaffung oder zumindest die Reduzierung der Stromsteuer fordern. Die Höhe der Stromsteuer beträgt für Verbraucher 2,05 Cent je Kilowattstunden, allerdings wird auch auf die gezahlte Stromsteuer die Mehrwertsteuer erhoben.

Ein häufiges Argument für die Erhebung der Stromsteuer lautet, dass die Einnahmen aus dieser Steuer für die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unentbehrlich seien. Tatsächlich leitet der Staat neunzig Prozent der Steuereinnahmen aus der Stromsteuer an die Rentenkassen weiter. Entgegen der Annahme der meisten Einwohner erhöht die überwiegende Zufuhr des Steueraufkommens aus der Stromsteuer an die Rentenkassen deren Einnahmen jedoch nicht, sondern entlastet lediglich die Arbeitgeber, deren Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen mit der Einführung der Strombesteuerung gesenkt wurde.

Eine Verringerung der Stromsteuer würde Verbraucher sofort entlasten, falls die Energieversorger die Steuersenkung an ihre Kunden weitergeben. Damit ist angesichts der gegenwärtigen Diskussion zu rechnen. Ein Gegenargument gegen die geforderte Stromsteuersenkung lautet, dass sie vor allem eine Ersparnis bei Großverbrauchern bewirken würde. Dieses Argument ist nicht haltbar, zumal Industriebetriebe und andere Großverbraucher bereits jetzt durch ermäßigte Stromsteuertarife entlastet werden. Eine sinnvolle Regelung besteht im Wegfall der Stromsteuer für die ersten eintausend Kilowattstunden pro Jahr und Haushalt. Auf diese Weise kann der Staat ein energiebewusstes Wirtschaften privater Haushalte unterstützen. Der Stromverbrauch einer Großfamilie ist zwar unvermeidbar größer als der einer Einzelperson, jedoch führt eine Aufteilung der begünstigten Strommenge nach Haushaltsgröße zu einem enormen Verwaltungsmehraufwand, so dass angesichts der wirtschaftlichen Erleichterung für alle Haushalte ein einheitlicher Wert für die Steuerbefreiung als angemessen erscheint.

Geplante Recht auf Energieberatung ist politischer Aktivismus

Angesichts der enormen Erhöhung der EEG-Umlage zum Jahresbeginn 2013 haben Politiker unterschiedlicher Parteien angekündigt, bald das Recht auf eine kostenlose Energieberatung gesetzlich festlegen zu wollen. Angesichts der aktuellen Beratungsangebote der Energieversorger erscheint diese Ankündigung jedoch als politischer Aktivismus.

Bereits heute bieten die deutschen Energieversorger nicht nur ihren Kunden, sondern zumeist allen Interessenten eine kostenlose Energieberatung an. Sie verleihen Stromverbrauchsmessgeräte und veröffentlichen auf ihren Internetseiten Tipps zur Energieeinsparung. Viele Versorger und einige Netzbetreiber haben zudem interessante Broschüren mit Stromspartipps aufgelegt und versenden diese auf Anforderung unentgeltlich. Die entsprechenden Tipps stellen einen wichtigen Beitrag der Image-Werbung dar, die Angebote sind den meisten Verbrauchern bekannt und werden rege genutzt. Eine persönliche Energieberatung ist ebenfalls möglich, sie erfolgt wahlweise in einer Beratungsstelle oder telefonisch an der Hotline des Energieversorgers. In den meisten Fällen entdecken die Berater gemeinsam mit ihren Kunden ein beträchtliches Einsparpotential, so dass die Energieberatung die Kundenzufriedenheit deutlich erhöht und die Wechselbereitschaft verringert. Die meisten Leistungen hinsichtlich der Energieberatung erbringen Grundversorger, zumal diese auch Kunden anderer Lieferanten über Einsparmöglichkeiten informieren.

Die bisherigen Angebote zur Energieberatung sind für den Kunden kostenlos, sofern sie durch den Energieversorger oder Netzbetreiber erbracht werden. Zusätzlich existieren kostenpflichtige gewerbliche Beratungsangebote, welche im Gegensatz zu den kostenfreien Beratungen auf Wunsch auch im Haushalt des Verbrauchers stattfinden. Wenn Politiker fordern, dass künftig auch die Energieberatungen in der Wohnung des Verbrauchers kostenlos erfolgen sollen und entsprechende Beratungsgutscheine beschließen, verbessern sie die Beratungsleistungen gegenüber dem heutigen Angebot tatsächlich. Dass sich im Haushalt eines Stromkunden mehr Einsparmöglichkeiten als bei einer telefonischen Beratung oder bei einem in der Beratungsstelle des Energieversorgers durchgeführten Beratungsgespräch ermitteln lassen, kann als selbstverständlich gelten. Bei den bislang geäußerten Forderungen nach einer kostenlosen Energieberatung fehlte jedoch der ausdrückliche Hinweis, dass damit die Beratung im Haushalt der Verbraucher gemeint sei. Somit stellt sich die Frage, ob einigen Politikern die Angebote der kostenlosen Energieberatung durch zahlreiche Stromlieferanten möglicherweise nicht bekannt sind.

Studieren mit 17 aber darf man als Minderjähriger auch einen Stromvertrag abschließen?

Die Verkürzung der Schulzeit führt dazu, dass immer mehr Menschen ihr Studium im Alter von siebzehn Jahren beginnen. Sie sind noch nicht volljährig und dürfen keine Verträge abschließen. Ihren Mietvertrag unterschreiben die Eltern, wie aber sieht die rechtliche Situation beim Stromvertrag aus?

Junge Studierende müssen einen Stromvertrag abschließen, wenn sie in eine eigene Wohnung einziehen. Wenn sie zunächst in ein Studentenwohnheim ziehen, ist der Strombezug in der Miete enthalten, ein ähnliches Verfahren wenden Vermieter an, wenn sie die Zimmer einer Etage einzeln an Studierende vermieten. Bei der Gründung einer Wohngemeinschaft kann ein bereits volljähriges Mitglied den Stromliefervertrag abschließen, so dass sich die Frage nach der Vertragsfähigkeit nur stellt, wenn noch nicht volljährige Studienanfänger alleine wohnen.

Grundsätzlich setzt der Abschluss eines Stromliefervertrages die Volljährigkeit voraus, so dass der Versorger verlangt, dass der Vertragsabschluss zunächst mit einem Erziehungsberechtigten erfolgt. In diesem Fall bietet sich die Ummeldung des Stromvertrages auf den Studenten oder die Studentin an, sobald das Kind volljährig wird. Da der Stromversorger in diesem Fall eine Schlussabrechnung mit seinem bisherigen Kunden vornimmt, muss der Zählerstand zum Datum der Ummeldung abgelesen werden. In der Grundversorgung ist eine telefonische Ummeldung möglich, während bei Sonderverträgen die Schriftform vorausgesetzt wird. Anstelle der anfänglichen Anmeldung auf ein Elternteil ist der Vertragsabschluss unter dem Namen des studierenden Kindes möglich, wenn dem Versorger eine schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegt.

Einige junge Studenten umgehen die eigentlich erforderliche Vorlage der elterlichen Zustimmung beziehungsweise die Anmeldung der Stromversorgung bis zur Volljährigkeit über die Eltern, indem sie dem Versorger ihr Geburtsdatum verschweigen. Dieses Verhalten ist nur beim Strombezug über den Grundversorger möglich, da dieser zur Lieferung verpflichtet ist, während Wahlversorger Stromlieferaufträge ohne Nennung des Geburtsdatums wegen der nicht möglichen Bonitätsprüfung grundsätzlich ablehnen. Der unbeabsichtigte Vertragsabschluss mit minderjährigen Kunden kann jedoch zu rechtlichen Schwierigkeiten führen, wenn dieser die Stromrechnung nicht ordnungsgemäß bezahlt. Der Gesetzgeber könnte die Problematik lösen, indem er regelt, dass die Erlaubnis zum Bezug einer eigenen Wohnung automatisch die Einwilligung in den Abschluss eines Stromliefervertrages bewirkt.