Wann verweigern Netzbetreiber die Stromdurchleitung?

Die Marktrollentrennung schreibt vor, dass Energieunternehmen ihren Netzservice und ihren Vertrieb voneinander trennen. Zugleich ist der Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, für alle Stromlieferanten den Strom zu identischen Bedingungen weiterzuleiten. Von dieser Verpflichtung bestehen Ausnahmen, wenn der Stromversorger seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verteilnetzbetreiber nicht nachkommt.

Verbraucher finden auf ihrer jährlichen Stromrechnung den Rechnungsbetrag nach zahlreichen Positionen aufgeschlüsselt, worunter auch die Kosten für die Netznutzung fallen. Diese richten sich nach der Menge des bezogenen Stroms und sind vom Stromversorger an den Verteilnetzbetreiber zu zahlen. Des Weiteren erhebt der Netzbetreiber im Auftrag der jeweiligen Gemeinde die Konzessionsabgabe und leitet diese an die Kommune weiter. Das Entgelt für die Netznutzung unterliegt der Aufsicht durch die Netzagentur. Diese genehmigt die beantragten Netznutzungsentgelte, wenn diese die Kosten widerspiegeln und keine überhöhten Gewinne bewirken. Der Genehmigungsvorbehalt der Netzkosten ist sinnvoll, da hinsichtlich der Netznutzung kein Wettbewerb möglich ist.

Die Verteilnetzbetreiber können mögliche Zahlungsausfälle nur begrenzt in ihre Preiskalkulation einfließen lassen, da die Netzagentur an deren Plausibilität strenge Maßstäbe anlegt. Zugleich besteht die Verpflichtung zur Abführung der Konzessionsabgabe auch, wenn der Netzbetreiber die dafür berechneten Einnahmen nicht erhält. Da der Betrieb der Stromnetze ebenfalls mit Kosten verbunden ist, sind Verteilnetzbetreiber auf die ordnungsgemäße Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen. Sie dürfen Stromversorgern die weitere Stromdurchleitung durch ihre Netze untersagen, wenn diese das dafür berechnete Entgelt über einen längeren Zeitraum nicht bezahlen.

Das übliche Verfahren bei wiederholten Zahlungsversäumnissen eines Stromlieferanten besteht darin, dass die Netzbetreiber von ihnen Vorkasse verlangen. Wenn der Lieferant diese nicht leistet, kündigen die Verteilnetzbetreiber den Durchleitungsvertrag. Eine Insolvenzanmeldung führt grundsätzlich zu einer Kündigung des Netznutzungsvertrages, in den bisherigen Fällen hatten zumindest einige Netzbetreiber den insolventen Versorgern bereits zuvor gekündigt.

Für den Verbraucher bedeutet die Kündigung der Netznutzungsvertrages, dass sein bisheriger Stromversorger keine Belieferung mehr vornehmen kann. Er fällt automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger und muss keinen Unterbrechung der Stromlieferung befürchten.

Ökologische Probleme bei Windrädern

Windräder verbrauchen bei ihrer Stromerzeugung keine primären Energieträger, da ihre einzige Energiequelle der in den meisten deutschen Gebieten regelmäßig und ausreichend wehende Wind ist. Die bei der Erzeugung und dem Transport von Windrädern benötigte Strommenge ist durchaus beachtlich, wird aber durch die Erzeugungsleistung jeder einzelnen Windkraftanlage bereits nach wenigen Jahren ausgeglichen. Somit bieten Windräder augenscheinlich ideale Bedingungen für eine umweltgerechte Stromerzeugung. Tatsächlich sind Windkraftanlagen jedoch nur ökologisch, wenn bei ihrer Errichtung auf Naturschutzbelange geachtet wird.

Die größte Herausforderung an die Planung neuer Windkraftanlagen besteht darin, die Windräder an Orten aufzustellen, wo sie Zugvögeln nicht gefährlich werden. Die Tiere erkennen ein Windrad nicht als Gefahrenquelle, so dass viele von ihnen qualvoll in den Flügeln verenden. Da Zugvögel üblicherweise bewährten Routen folgen, lässt sich die von einer Windkraftanlage ausgehende Gefahr für die Vogelwelt verringern. Voraussetzung ist lediglich, die Windräder außerhalb der Flugrouten von Zugvögeln aufzubauen. In der Vergangenheit haben Ingenieure bei der Planung von Windkraftanlagen nicht hinreichend mit Biologen zusammengearbeitet, so dass viele Anlagen exakt in typischen Vogelzuggebieten stehen und für viele Zugvögel zur tödlichen Falle werden. Wenn diese Standorte künftig vermieden werden, erhöht sich die positive Ökobilanz von Windstrom beträchtlich.

Auch Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Windstrom sind ökologisch nicht unbedenklich, wobei Meeresbiologen zwei entgegengesetzte Auffassungen vertreten und mit Beispielen belegen. Einheitlich sind sie sich hinsichtlich der Lärmbelästigung während der Bauphase eines Offshore-Windparks. Die dabei entstehende Geräuschkulisse irritiert die Orientierung von Schweinswalen und anderen auf ihr Gehör angewiesenen Tieren. Ob der Betrieb von Offshore-Windanlagen ebenfalls zu einer Lärmverschmutzung im Meer und damit zu Orientierungsverlusten von Meeressäugern führt, ist hingegen umstritten. Einige Biologen führen als Vorteil der Anlagen an, dass die Artenvielfalt nach dem Bau der Anlagen zunimmt. Im Gegensatz zu Zugvögeln sind auf dem Meer jagende Vögel offensichtlich in der Lage, die Gefahr zu erkennen und ihre Beute nicht in der Nähe der Rotorblätter zu suchen.