Wann verweigern Netzbetreiber die Stromdurchleitung?

Die Marktrollentrennung schreibt vor, dass Energieunternehmen ihren Netzservice und ihren Vertrieb voneinander trennen. Zugleich ist der Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, für alle Stromlieferanten den Strom zu identischen Bedingungen weiterzuleiten. Von dieser Verpflichtung bestehen Ausnahmen, wenn der Stromversorger seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verteilnetzbetreiber nicht nachkommt.

Verbraucher finden auf ihrer jährlichen Stromrechnung den Rechnungsbetrag nach zahlreichen Positionen aufgeschlüsselt, worunter auch die Kosten für die Netznutzung fallen. Diese richten sich nach der Menge des bezogenen Stroms und sind vom Stromversorger an den Verteilnetzbetreiber zu zahlen. Des Weiteren erhebt der Netzbetreiber im Auftrag der jeweiligen Gemeinde die Konzessionsabgabe und leitet diese an die Kommune weiter. Das Entgelt für die Netznutzung unterliegt der Aufsicht durch die Netzagentur. Diese genehmigt die beantragten Netznutzungsentgelte, wenn diese die Kosten widerspiegeln und keine überhöhten Gewinne bewirken. Der Genehmigungsvorbehalt der Netzkosten ist sinnvoll, da hinsichtlich der Netznutzung kein Wettbewerb möglich ist.

Die Verteilnetzbetreiber können mögliche Zahlungsausfälle nur begrenzt in ihre Preiskalkulation einfließen lassen, da die Netzagentur an deren Plausibilität strenge Maßstäbe anlegt. Zugleich besteht die Verpflichtung zur Abführung der Konzessionsabgabe auch, wenn der Netzbetreiber die dafür berechneten Einnahmen nicht erhält. Da der Betrieb der Stromnetze ebenfalls mit Kosten verbunden ist, sind Verteilnetzbetreiber auf die ordnungsgemäße Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen. Sie dürfen Stromversorgern die weitere Stromdurchleitung durch ihre Netze untersagen, wenn diese das dafür berechnete Entgelt über einen längeren Zeitraum nicht bezahlen.

Das übliche Verfahren bei wiederholten Zahlungsversäumnissen eines Stromlieferanten besteht darin, dass die Netzbetreiber von ihnen Vorkasse verlangen. Wenn der Lieferant diese nicht leistet, kündigen die Verteilnetzbetreiber den Durchleitungsvertrag. Eine Insolvenzanmeldung führt grundsätzlich zu einer Kündigung des Netznutzungsvertrages, in den bisherigen Fällen hatten zumindest einige Netzbetreiber den insolventen Versorgern bereits zuvor gekündigt.

Für den Verbraucher bedeutet die Kündigung der Netznutzungsvertrages, dass sein bisheriger Stromversorger keine Belieferung mehr vornehmen kann. Er fällt automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger und muss keinen Unterbrechung der Stromlieferung befürchten.