Beendet der Auszug den Stromliefervertrag?

Zu Beginn der Liberalisierung begründete der Auszug aus der versorgten Wohnung nicht nur in der Grundversorgung, sondern auch bei Sonderverträgen ein Sonderkündigungsrecht des Stromvertrages. Dieses wurde im Zuge der Marktrollentrennung abgeschafft, so dass der bestehende Liefervertrag auf die neue Wohnung übergeht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Lieferant dort zu den selben Bedingungen wie an der bisherigen Versorgungsstelle liefern kann und dass der Kunde weiterhin Stromabnehmer ist. Des Weiteren lässt sich der bisherige Stromvertrag nicht fortsetzen, wenn für die neue Wohnung bereits ein Liefervertrag besteht. Das ist bei der Aufgabe einer Zweitwohnung der Fall, aber auch wenn der Kunde länger als sechs Wochen beide Wohnungen unterhält.

Auch wenn der Umzug kein automatisches Sonderkündigungsrecht mehr bewirkt, akzeptieren die meisten Lieferanten aus pragmatischen Gründen die Angabe einer Wohnungsaufgabe als außerordentlichen Kündigungsgrund. Wenn die neue Wohnung in einer anderen Stadt liegt, kann der bisherige Anbieter wegen unterschiedlicher Netznutzungsentgelte häufig nicht zu den bisherigen Bedingungen Strom liefern, so dass sich ein Sonderkündigungsrecht wegen einer Preisänderung ergibt. Bei Umzügen innerhalb der Stadt lässt sich für den bisherigen Versorger nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen, ob der Kunde weiterhin Strom bezieht oder der Stromvertrag durch einen Mitbewohner abgeschlossen wurde. Der Netzbetreiber erteilt eine Auskunft über das aktuelle Nutzungsverhältnis nur, wenn der anfragende Versorger die Zählernummer in seiner Anfrage angibt; die Adresse der Versorgungsstelle reicht nicht aus. Der bisherige Stromkunde übermittelt seinem bisherigen Stromlieferanten zwar die Zustellanschrift für die Schlussrechnung, die Stromzählernummer teilt er aber nur bei gewünschter Vertragsfortdauer mit.

Auch wenn kein generelles Sonderkündigungsrecht nach einem Wohnungswechsel besteht, lässt sich die Stromlieferung vertraglich auf eine konkrete Versorgungsstelle beschränken. Davon machen immer mehr Stromanbieter Gebrauch, so dass eine vertraglich vereinbarte Vertragsbeendigung an die Stelle des früheren Sonderkündigungsrechts tritt. In der Grundversorgung gilt die bisherige außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bei einem Umzug weiter, allerdings können Verbraucher Grundversorgungsverträge für die Stromlieferung ohnehin jederzeit mit einer Frist von lediglich vierzehn Tagen kündigen.