Nach einer Ratenzahlungsvereinbarung keine Zahlungsverspätung riskieren

Gaspar Energie
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Stromlieferanten, wie zum Beispiel mit Gaspar Energie, nach einer überraschend hohen Jahresrechnung ist leicht möglich. Viele Versorger treffen eine Ratenzahlungsvereinbarung, wenn sich der Kunde rechtzeitig nach dem Erhalt der Stromrechnung meldet. Voraussetzung ist lediglich, dass der Strombezieher seine Abschläge überwiegend rechtzeitig bezahlt hat. Die meisten Stromversorger erlauben ihren Mitarbeitern im Callcenter die Vereinbarung von maximal sechs Raten. Ein längerer Zeitraum ist möglich, wenn der Sachbearbeiter die Genehmigung eines Vorgesetzten einholt.

Der Ratenplan enthält einen Hinweis, wonach die Vereinbarung aufgehoben wird, wenn der Stromkunde eine Rate oder einen künftigen Abschlag nicht rechtzeitig begleicht. Viele Kunden nehmen diese Klausel nicht ernst, da ihnen bekannt ist, dass eine Kreditvereinbarung erst nach einer ersten Mahnung und bei nicht beglichenen Beträgen in einer Höhe von zwei Monatsraten hinfällig werden darf. Die tatsächlichen Bestimmungen sind zugunsten des Kreditnehmers noch etwas komplizierter, sie gelten jedoch ausdrücklich nur für Kredite. Energiekunden übersehen, dass es sich bei einem Ratenplan des Stromversorgers nicht um einen Kredit, sondern um eine Zahlungsvereinbarung handelt. Während Kreditverträge mit Händlern vor oder zeitgleich mit dem Kreditvergleich abgeschlossen werden, sind Zahlungsvereinbarungen durch ihren Abschluss nach der Rechnungserstellung gekennzeichnet. Die strengen Verbraucherschutzbestimmungen gelten für die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger somit nicht, sodass dieser berechtigt ist, den Ratenvertrag bei jeder Zahlungsverzögerung aufzuheben. Eine versehentliche Zahlungsverspätung lässt sich vermeiden, indem der Kunde dem Lastschrifteinzug zustimmt. Er muss in diesem Fall selbstverständlich darauf achten, dass sein Girokonto am vereinbarten Abbuchungstag der Raten für die Stromrechnung gedeckt ist.

Das von den meisten Energieversorgern verwendete Abrechnungssystem hebt Ratenpläne bei verspätetem Zahlungseingang nicht direkt am Fälligkeitstag, sondern erst bei der Anmahnung einer ausgebliebenen Zahlung auf. Die Versorger stellen üblicherweise als Mahndatum sieben bis vierzehn Tage nach der Fälligkeit der einzelnen Beträge ein. Aus diesem Grund sind entgegen der Ankündigung im Ratenplan geringfügige Zahlungsverzögerungen in der Regel nicht mit einer Aufhebung der Zahlungsvereinbarung verbunden. Die Wiedereinstellung eines infolge eines Zahlungsverzugs gescheiterten Ratenplan ist möglich, die meisten Versorger lehnen sie aber grundsätzlich ab.