Der Mindestverbrauch
Die Vertragsbedingungen einiger Energieversorger sehen vor, dass der Kunde eine jährliche Mindestmenge an Strom bezahlen muss, auch wenn er tatsächlich weniger Energie verbraucht. In den meisten Fällen beläuft sich der vertraglich vereinbarte Mindestverbrauch auf 1000 Kilowattstunden. Die entsprechenden Verträge sind nicht mit Strompaketen zu vergleichen, da der Verbrauch exakt abgerechnet wird, sobald er die vereinbarte Untergrenze überschreitet.
Eintausend Kilowattstunden je Jahr verbrauchen selbst sparsame Einpersonenhaushalte, sodass die Untergrenze bei der Stromversorgung normal genutzter Wohnungen kaum zur Anwendung kommen wird. Somit müssen Verbraucher auf die zur Abrechnung kommende jährliche Mindeststrommenge achten, wenn sie einen Versorgungsvertrag für einen wenig genutzten Stromanschluss aufnehmen. Das betrifft eine selten genutzte Zweitwohnung ebenso wie eine Garage oder einen mit Strom ausgestatteten Schrebergarten ebenso wie das Treppenhauslicht. Bei einem jährlichen Stromverbrauch bis etwa 500 kWh ist ohnehin in jedem Fall der Grundversorger am günstigsten, auch wenn der Tarif des Wahlversorgers keinen Mindestverbrauch vorsieht. Das liegt an der nur von Grundversorgern durchgeführten Bestabrechnung, welche bei geringen Energieverbräuchen in der Erhöhung des Verbrauchspreises bei gleichzeitigem Wegfall oder einer deutlichen Verringerung des Grundpreises besteht. Ein Grundversorgungstarif sieht nie die Berechnung eines Mindestverbrauches vor. Eine derartige Klausel wäre sogar unzulässig, da sie nicht mit der Lieferverpflichtung des Grundversorgers vereinbar ist.
Mit der Einführung einer Mindestverbrauchsklausel wollen Stromversorger nicht mehr Geld als angemessen kassieren. Ziel der entsprechenden Vertragsklausel ist vielmehr, Kunden mit einem geringen Stromverbrauch von einem Wechsel abzuhalten, da diese übermäßig hohe Verwaltungskosten verursachen. Dieser Gedankengang ist nachvollziehbar, denn die auf jeden Stromkunden entfallenden Grundkosten lassen sich bei geringen Liefermengen nicht refinanzieren. Für den Kunden nachteilig ist die Abrechnung eines Mindestverbrauches in der Stromrechnung vor allem, wenn er die entsprechende Klausel beim Vertragsabschluss übersieht. Wünschenswert ist somit, dass die einzelnen Lieferanten bereits in ihrer Werbung unübersehbar darauf hinweisen, dass ihre Stromlieferverträge eine Mindestverbrauchsklausel enthalten. Die meisten eine solche Vertragsbestimmung nutzenden Stromlieferanten veröffentlichen in ihren Werbeanzeigen einen entsprechenden Hinweis.