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Die Ablesung des Stromzählers

Viele Stromkunden wundern sich, wenn nach dem Wechsel des Stromanbieters der Außendienstmitarbeiter des bisherigen Versorgers ihren Zähler abliest. Dabei unterliegen sie zunächst dem Irrtum, dass ein Mitarbeiter des örtlichen Stromgrundversorgers den Zähler ablesen würde. Tatsächlich handelt es sich beim Außendienstler um einen Mitarbeiter des Netzbetreibers. Auch wenn die strikte Trennung zwischen Netzbetreibern und Versorgern schon seit einigen Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist, hat sie sich im Bewusstsein der Bevölkerung kaum verankert. Tatsächlich sind Netz und Vertrieb zwei getrennt voneinander arbeitende Unternehmen, auch wenn sie oftmals demselben Konzern oder demselben Stadtwerk angehören und der erste Teil ihres Namens entsprechend identisch ist. Wenn kein Zugang zum Zähler möglich ist, erhalten Kunden eine Ablesekarte zugeschickt. Die grundsätzliche Selbstablesung der Stromzähler haben die meisten Netzbetreiber wieder aufgegeben, da zu viele Verbraucher nicht geantwortet hatten. Von der üblichen Ableseweise muss abgewichen werden, wenn die Marktrolle des Messstellenbetreibers nicht vom Netzbetreiber wahrgenommen wird; in diesen seltenen Fällen fordert das Netz den Betreiber des Zählers zur Feststellung und Übermittlung des Zählerstandes auf.

Zuständig für die Ermittlung des Zählerstandes und somit für die Ablesung des Stromzählers ist grundsätzlich der Netzbetreiber; er kann einen Dienstleister beauftragen. Der Netzbetreiber liest alle Stromzähler seines Netzgebietes ab, unabhängig davon, welcher Lieferant den Endkunden versorgt. Anhand des Ableseergebnisses schreibt der Netzbetreiber die Stromrechnung für die Stomdurchleitung, welche auch als Netzrechnung bezeichnet wird, an jeden einzelnen Lieferanten. Die Mitarbeiter der Rechnungsstelle des Netzbetreibers wissen nur, welcher Lieferant einen einzelnen Zähler versorgt. Sie dürfen wegen der Marktrollentrennung nicht wissen, welcher Endkunde über diesen versorgt wird. Der Lieferant kann seinem Abnehmer mit den vom Netzbetreiber erhaltenen Verbrauchsdaten die Jahresrechnung für den Stromverbrauch schreiben, er kann aber auch einen abweichenden Zeitpunkt für ihre Erstellung vereinbart haben und den benötigten Ablesestand zeitnah beim Kunden erfragen. Zumindest die Grundversorger erstellen ihre Verbrauchsrechnungen überwiegend zeitnah nach der Ablesung durch den Netzbetreiber, da sie dann keinen weiteren Zählerstand anfordern müssen. Wenn Verbraucher wegen einer Preisänderung oder aus persönlichen Gründen einen Zwischenstand angeben möchten, haben sie jederzeit dazu die Gelegenheit. Sie teilen ihren Ablesestand dem Versorger mit; sobald dieser den Stand mit dem Grund “Informations- oder Abgrenzungsstand durch Kunden erhalten“ einpflegt, verschickt das Kommunikationssystem automatisch eine Meldung an den Netzbetreiber, so dass beide Seiten über identische Ableseergebnisse verfügen.

Wann darf der Strom gesperrt werden?

Die umgangssprachlich als Sperrung bezeichnete Unterbrechung der Versorgung eines Stromzählers ist möglich, wenn dem Lieferanten die Weiterbelieferung vor einem Ausgleich der bestehenden Forderungen nicht zugemutet werden kann.
Dabei müssen die mahnfähigen Forderungen jedoch mindestens einen Betrag von 100 Euro erreicht haben und seit mindestens vier Wochen überfällig sein.
Die Sperrung wird durch den Versorger beim Netzbetreiber beantragt. In der Praxis nutzen fast nur Grundversorger diese Möglichkeit, da ein Wahlversorger den Liefervertrag bei Zahlungsrückständen kündigen kann.

Eine Sperrung darf auch erfolgen, wenn der Kunde die Schlussrechnung seiner alten Lieferstelle nicht bezahlt hat. Nicht zulässig ist die Unterbrechung der Versorgung eines privat genutzten Stromzählers auf Grund von Schulden aus einem gewerblichen Stromliefervertrag.
Zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versorgern und Kunden führt regelmäßig der Umstand, dass der neue Vertrag auf einen anderen Partner läuft als der alte. Sofern der Schuldner nicht ebenfalls als Vertragsnehmer aufgeführt ist, darf bei unverheirateten Paaren keine Sperrung vorgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn der Versorger bekannt ist, dass beide Partner bereits gemeinsam in der letzten Verbrauchsstelle gewohnt hatten. Wenn an der aktuellen Lieferstelle beide Partner als Kunden aufgeführt sind, darf die Sperrung erfolgen, wenn einer der beiden Kunden die Schlussrechnung seiner alten Wohnung nicht beglichen hat.
Da Eheleute gesamtschuldnerisch haften, kann bei ihnen die Sperrung in der neuen Wohnung auch erfolgen, wenn bei der alten Verbrauchsstelle der andere Ehepartner angemeldet war.
Eine Sperrung auf Grund einer Endabrechnung ist selbstverständlich nicht zulässig, wenn der Schuldner zu Eltern oder Kindern gezogen ist und die Schlussrechnung dorthin geschickt wurde.

Vor einer Sperrung muss dem Schuldner eine letzte Frist zur Begleichung der Forderung gegeben werden, welche mindestens drei Bankarbeitstage beträgt. Da durch die Sperrung sowie den nach dem verspäteten Ausgleich der Forderung erfolgenden Wiederanschluss sehr hohe Kosten entstehen, ist das sofortige Einzahlen ebenso wichtig wie die Zusendung eines Zahlungsbeleges an den Lieferanten.

Wenn die Stromrechnung nicht pünktlich bezahlt werden kann

Für die Stromrechnung sind monatliche Abschläge zu leisten. Am Ende des Abrechnungszeitraums erfolgt eine Ablesung des Zählers, auf Grund derer eine Jahresabrechnung (JAR) erstellt wird. Wenn der Nachzahlungsbetrag sehr hoch ist, kann der Kunde bei den meisten Anbietern eine Ratenzahlung vereinbaren. Dafür ist jedoch der umgehende Anruf beim Versorger wichtig, da einige Lieferanten für die Gewährung einer Ratenzahlung voraussetzen, dass sich der Kunde vor der Fälligkeit der Rechnung meldet. Andere Lieferanten akzeptieren eine Ratenzahlung auch noch nach dem Fälligkeitsdatum.

Abschläge können hingegen in der Regel nicht in Raten gezahlt werden, da es sich bei ihnen schon um als Vorleistung auf die Jahresrechnung zu überweisende Teilzahlungen handelt. In Einzelfällen kann der Mitarbeiter des Stromversorgers jedoch einen Zahlungstermin verschieben oder zumindest eine Mahnsperre setzen, welche in der Kundenwahrnehmung der Erlaubnis für eine verspätete Zahlung gleichkommt. Sollte es auf Grund einer verspäteten Anmeldung oder einer verspäteten Abrechnung dazu kommen, dass der erste Abschlag für mehrere Monate geleistet werden muss, kann der Mehrfachabschlag auf Wunsch des Kunden auf alle Abschlagstermine aufgeteilt werden.

Wenn die Stromrechnung über das Abbuchungsverfahren bezahlt wird, muss der Anruf wegen eines Zahlungsaufschubes einige Tage vor dem geplanten Abbuchungstermin erfolgen, da der Datenaustausch mit der Bank einen gewissen Vorlauf erfordert.

Auf keinen Fall darf der Kunde bei ihm bekannten Zahlungsschwierigkeiten auf einen Anruf beim Versorger verzichten. Wenn er ohne Absprache nicht pünktlich zahlt, wird ihm eine Mahnung zugesandt. Diese ist nicht nur kostenpflichtig, sie kann auch dazu führen, dass ein späterer Antrag auf einen günstigen Sondervertrag abgelehnt wird, da die Versorger diesen vom Einhalten vereinbarter Zahlungstermine abhängig machen können.

Abschlag bei Arbeitslosigkeit

Wer arbeitslos wird, muss sparen. Nicht wenige Menschen rufen nach dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit im Call Center ihres Energieversorgers an und bitten um eine Reduzierung ihrer Abschläge. Eine solche macht aber keinen Sinn, da auf Grund der Arbeitslosigkeit mehr Strom verbraucht werden wird als bisher. Die Ursache für den erhöhten Stromverbrauch ist sehr leicht zu erklären: Arbeitslose halten sich häufiger in ihrer Wohnung auf als Arbeitnehmer und verbrauchen somit mehr Strom, da sie sowohl das Licht als auch ein Fernseh- oder Radiogerät einschalten.
Aus Sicht des Energieversorgers ist ein höherer Abschlag für Arbeitslose als für Beschäftigte sinnvoll, auch wenn ein solcher dem Kunden nur schwer vermittelt werden kann.
Selbstverständlich wird kein Mitarbeiter den monatlichen Abschlag eines Kunden ohne dessen Einwilligung erhöhen, ein Senken der monatlichen Rate wegen der eingetretenen Arbeitslosigkeit wird er aber in der Regel ablehnen.
Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Arbeitslosigkeit begrenzt ist und der Kunde sich bereit erklärt, nach der Aufnahme der neuen Tätigkeit einen erhöhten Abschlag zu zahlen.
Wenn bis zu erstmaligen Bezug des Arbeitslosengeldes eine gewisse Zeit zu überbrücken ist, kann immerhin vereinbart werden, dass ein Abschlag ausgesetzt und der entsprechende Betrag auf den folgenden Monat übertragen wird.
Wünschenswert ist, dass der Berater des Energieversorgers Tipps zum Einsparen von Energie gibt, damit der häufigere Aufenthalt in den eigenen vier Wänden den Energieverbrauch nicht zu sehr ansteigen lässt. Ein sehr einfacher Tipp lautet, als Hintergrundgeräusch besser das Radio als den Fernseher einzuschalten, da sich der Energieverbrauch mit und ohne Bild spürbar unterscheidet.
Ein Sondertarif für Arbeitslose oder generell für bedürftige Kunden wird häufig gefordert, angeboten wird ein solcher bislang aber von fast keinem Stromversorger.