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Wann darf der Strom gesperrt werden?

Die umgangssprachlich als Sperrung bezeichnete Unterbrechung der Versorgung eines Stromzählers ist möglich, wenn dem Lieferanten die Weiterbelieferung vor einem Ausgleich der bestehenden Forderungen nicht zugemutet werden kann.
Dabei müssen die mahnfähigen Forderungen jedoch mindestens einen Betrag von 100 Euro erreicht haben und seit mindestens vier Wochen überfällig sein.
Die Sperrung wird durch den Versorger beim Netzbetreiber beantragt. In der Praxis nutzen fast nur Grundversorger diese Möglichkeit, da ein Wahlversorger den Liefervertrag bei Zahlungsrückständen kündigen kann.

Eine Sperrung darf auch erfolgen, wenn der Kunde die Schlussrechnung seiner alten Lieferstelle nicht bezahlt hat. Nicht zulässig ist die Unterbrechung der Versorgung eines privat genutzten Stromzählers auf Grund von Schulden aus einem gewerblichen Stromliefervertrag.
Zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versorgern und Kunden führt regelmäßig der Umstand, dass der neue Vertrag auf einen anderen Partner läuft als der alte. Sofern der Schuldner nicht ebenfalls als Vertragsnehmer aufgeführt ist, darf bei unverheirateten Paaren keine Sperrung vorgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn der Versorger bekannt ist, dass beide Partner bereits gemeinsam in der letzten Verbrauchsstelle gewohnt hatten. Wenn an der aktuellen Lieferstelle beide Partner als Kunden aufgeführt sind, darf die Sperrung erfolgen, wenn einer der beiden Kunden die Schlussrechnung seiner alten Wohnung nicht beglichen hat.
Da Eheleute gesamtschuldnerisch haften, kann bei ihnen die Sperrung in der neuen Wohnung auch erfolgen, wenn bei der alten Verbrauchsstelle der andere Ehepartner angemeldet war.
Eine Sperrung auf Grund einer Endabrechnung ist selbstverständlich nicht zulässig, wenn der Schuldner zu Eltern oder Kindern gezogen ist und die Schlussrechnung dorthin geschickt wurde.

Vor einer Sperrung muss dem Schuldner eine letzte Frist zur Begleichung der Forderung gegeben werden, welche mindestens drei Bankarbeitstage beträgt. Da durch die Sperrung sowie den nach dem verspäteten Ausgleich der Forderung erfolgenden Wiederanschluss sehr hohe Kosten entstehen, ist das sofortige Einzahlen ebenso wichtig wie die Zusendung eines Zahlungsbeleges an den Lieferanten.

Abschlag bei Arbeitslosigkeit

Wer arbeitslos wird, muss sparen. Nicht wenige Menschen rufen nach dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit im Call Center ihres Energieversorgers an und bitten um eine Reduzierung ihrer Abschläge. Eine solche macht aber keinen Sinn, da auf Grund der Arbeitslosigkeit mehr Strom verbraucht werden wird als bisher. Die Ursache für den erhöhten Stromverbrauch ist sehr leicht zu erklären: Arbeitslose halten sich häufiger in ihrer Wohnung auf als Arbeitnehmer und verbrauchen somit mehr Strom, da sie sowohl das Licht als auch ein Fernseh- oder Radiogerät einschalten.
Aus Sicht des Energieversorgers ist ein höherer Abschlag für Arbeitslose als für Beschäftigte sinnvoll, auch wenn ein solcher dem Kunden nur schwer vermittelt werden kann.
Selbstverständlich wird kein Mitarbeiter den monatlichen Abschlag eines Kunden ohne dessen Einwilligung erhöhen, ein Senken der monatlichen Rate wegen der eingetretenen Arbeitslosigkeit wird er aber in der Regel ablehnen.
Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Arbeitslosigkeit begrenzt ist und der Kunde sich bereit erklärt, nach der Aufnahme der neuen Tätigkeit einen erhöhten Abschlag zu zahlen.
Wenn bis zu erstmaligen Bezug des Arbeitslosengeldes eine gewisse Zeit zu überbrücken ist, kann immerhin vereinbart werden, dass ein Abschlag ausgesetzt und der entsprechende Betrag auf den folgenden Monat übertragen wird.
Wünschenswert ist, dass der Berater des Energieversorgers Tipps zum Einsparen von Energie gibt, damit der häufigere Aufenthalt in den eigenen vier Wänden den Energieverbrauch nicht zu sehr ansteigen lässt. Ein sehr einfacher Tipp lautet, als Hintergrundgeräusch besser das Radio als den Fernseher einzuschalten, da sich der Energieverbrauch mit und ohne Bild spürbar unterscheidet.
Ein Sondertarif für Arbeitslose oder generell für bedürftige Kunden wird häufig gefordert, angeboten wird ein solcher bislang aber von fast keinem Stromversorger.