Die Sechs-Wochen-Frist nach dem Einzug

Was bedeutet die Sechs-Wochen-Frist nach einem Einzug?

 

Jeder Kunde hat das Recht, nach dem Einzug in eine neue Wohnung einen Stromanbieter zu wählen. Sofern keine rechtzeitige Wahl getroffen wird, tritt automatisch die Grundversorgung ein.Für das Suchen nach einem frei gewählten Lieferanten besteht eine Sechs-Wochen-Frist, welche in der Praxis häufig missverstanden wird. Die genannten sechs Wochen beziehen sich nicht darauf, dass der Neubezieher einer Wohnung sich innerhalb dieser Zeit bei einem beliebigen Stromversorger anmeldet. Die gesetzliche Regelung besagt vielmehr, dass spätestens sechs Wochen nach dem Einzug dem Netzbetreiber die Anmeldung eines Lieferanten vorliegen muss. Als Einzugsdatum gilt dabei nicht der Beginn des Mietvertrages, maßgeblich ist vielmehr der Termin der Schlüsselübergabe. Wegen der Sechs-Wochen-Frist darf der Vermieter seinen Mieter erst nach Ablauf von zweiundvierzig Tagen nach der Übergabe der Wohnung anmelden. Eine Ausnahme besteht bei Wohnungsbaugesellschaften, welche sich im Mietvertrag das Recht zur Anmeldung ihrer Mieter genehmigen lassen.

Viele Lieferanten geben eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen für die Anmeldung eines Kunden beim Einzug in eine neue Wohnung an, so dass der Vertrag im Idealfall bereits vor dem Umzug unterschrieben wird.

Wenn dem Verteilnetzbetreiber sechs Wochen nach dem Einzugsdatum eines Kunden keine Anmeldung eines gewählten Versorgers vorliegt und er vom Einzug erfährt, nimmt er eine automatische Anmeldung beim Grundversorger vor. Die Feststellung, dass ein Strombezieher unangemeldet einen Zähler benutzt, erfolgt in den mit Abstand meisten Fällen im Rahmen der jährlichen Zählerablesung. Eine andere Möglichkeit besteht im Anschreiben der Vermieter bei Leerständen.

Wenn seitens des Kunden keine Anmeldung vorgenommen wurde, erfolgt die Berechnung nach der Ermittlung des Kunden durch den Netzbetreiber in der Regel zum Abmeldedatum des Vormieters, da das tatsächliche Einzugsdatum nicht festgestellt wird. Eine nachträgliche Änderung wird zumeist mit der Begründung abgelehnt, dass der Kunde seiner Pflicht zur Anmeldung nicht nachgekommen sei.Tatsächlich ist jeder Strombezieher dazu verpflichtet, sich innerhalb von sechs Wochen nach dem Bezug einer Wohnung bei einem gewählten Lieferanten oder dem Grundversorger anzumelden.