Stromanbieter und die Einzugsermächtigung

Kann der Versorger auf einer Einzugsermächtigung bestehen?

Die Bezahlung der Energiekosten mittels einer Einzugsermächtigung ist für den Kunden bequem, da er sich nach ihrer einmaligen Erteilung nicht mehr um die Bezahlung seiner Stromrechnung kümmern muss. Zudem bucht der Stromversorger frühestens am vereinbarten Fälligkeitsdatum ab, während bei einer Überweisung das Geld am Stichtag beim Lieferanten eingegangen und entsprechend früher überwiesen werden muss. Auch für den Versorger stellt eine Einzugsermächtigung eine Vereinfachung der Bearbeitung des Zahlungsverkehrs dar und führt zu Kosteneinsparungen. Überweisungen lassen sich zwar durchaus maschinell bearbeiten, häufig falsch angegebene Kundennummern führen jedoch ebenso wie unnötige Angaben im Zuordnungsfeld des Überweisungsträgers sehr oft zu kostspieligen manuellen Nachbearbeitungen.Da vom Kunden selbst veranlasste Überweisungen zudem oft verspätet eingehen, bevorzugen die meisten Stromanbieter die Zahlung per Einzugsermächtigung.
Darf der Versorger aber darauf bestehen, dass der Kunde ihm die Abbuchung der Stromkosten vom Girokonto erlaubt? Im Rahmen der Grundversorgung besteht eine Versorgungspflicht gegenüber jedem Kunden, so dass der Pflichtanbieter auch Kunden beliefern muss, welche keine Einzugsermächtigung erteilen wollen. Außerhalb des Grundversorgungsgebietes und bei Sonderverträgen innerhalb des Pflichtversorgungsraums kann ein Anbieter darauf bestehen, dass ihm bei Vertragsabschluss eine Einzugsermächtigung erteilt wird und den Vertragsabschluss ablehnen, wenn der potentielle Kunde auf dem Zahlen der Stromrechnung mittels eigener Überweisung besteht. Nach dem Abschluss des Vertrages kann der Kunde jedoch eine erteilte Einzugsermächtigung jederzeit zurückziehen. Da der Entzug der Einzugsermächtigung ein nicht ausschließbares Recht des Kunden darstellt, berechtigt dieser den Versorger nicht zu einer außerordentlichen Vertragskündigung.
Die Sonderverträge einiger Versorger enthalten eine Klausel, wonach im Fall eines Entzugs der Einzugsermächtigung eine Bearbeitungsgebühr pro Überweisung mit der Jahresrechnung berechnet werden darf. Bislang setzen sie in der Praxis diese Gebühr noch nicht um; der entsprechende Passus im Vertrag bewirkt aber, dass die meisten Kunden eine Einzugsermächtigung erteilen.