Zeitabhängige Tarife

Der Gesetzgeber hat alle Stromanbieter dazu verpflichtet, mit Beginn dieses Jahres einen zeitabhängigen Tarif anzubieten. Eine verspätete Einführung der entsprechenden Tarife auf Grund technischer Schwierigkeiten wird geduldet, vermutlich ist Mitte des Jahres mit einer vollständigen Umsetzung zu rechnen.

Zeitabhängige Tarife belohnen die Verlegung des Stromverbrauchs in die Zeiten schwacher Auslastung. Die meisten aktuellen Angebote reduzieren den Strompreis in den späten Abendstunden sowie während der Nacht und an Wochenenden. Selbst große Anbieter wie die RWE schränken die Sparzeit jedoch ein, indem sie erklären, an Wochenfeiertagen aus technischen Gründen nicht auf den günstigeren Preis umschalten zu können.

Die gegenwärtigen Tarife mit festen Zeiten stellen eine Übergangslösung bei zeitabhängigen Stromtarifen dar. Die endgültige Ausbaustufe variabler Tarife für den Stromverbrauch umfasst einen ständig wechselnden Strompreis, welcher in erster Linie vom aktuell vorhandenen Stromangebot abhängig ist. Wenn alternative Energieträger den überwiegenden Teil des erzeugten Stroms produzieren, schwankt die zur Verfügung stehende Strommenge regelmäßig. Den Kunden zeitabhängiger Tarife soll dann der jeweils aktuelle Strompreis auf einem Display angezeigt werden, so dass sie entscheiden können, welche Geräte sie zu welchem Zeitpunkt einschalten. Die Industrie ist gefordert, programmierbare Haushaltsgeräte zu entwickeln, welche sich nur bei einem eingestellten günstigen Strompreis einschalten.

Für zeitabhängige Tarife ist ein gesonderter Stromzähler erforderlich, welcher den Verbrauch auf mehreren Zählwerken misst. Bei den derzeitigen Tarifen mit zwei Preisvarianten reichen zwei Zählwerke aus, in Zukunft sollen weitere Preisstufen eingeführt werden. Vorstellbar sind sowohl Zähler mit einer größeren Anzahl an Zählwerken als auch Stromzähler, welche auf einem Zählwerk den Verbrauch messen und auf einem weiteren Zählwerk diesen direkt mit dem jeweils aktuellen Strompreis multiplizieren, so dass je Zähler ein Verbrauchs- und ein Kostenzählwerk vorhanden ist.

Der Kunde kann mit der Installation des Zählers sowie mit der Verbrauchserfassung wahlweise den Lieferanten oder ein von diesem unabhängiges Unternehmen beauftragen.

Missverständnisse bei der Stromrechnung

Die Abrechnungen der meisten Stromversorger sind nicht wirklich übersichtlich aufgebaut, zudem führen einige verwendete Formulierungen zu regelmäßigen Missverständnissen bei ihren Kunden. Eines der häufigsten Missverständnisse beruht auf der nicht immer gegebenen Übereinstimmung zwischen dem genannten Rechnungszeitraum und dem Zeitraum, für welchen Zahlungen verrechnet wurden. Bei einer Jahresrechnung müssen alle bis zum konkreten Druckdatum der Rechnung eingegangenen Zahlungen als solche verrechnet werden, auch wenn diese erst nach der Zählerablesung eingegangen sind. Wenn in einem Jahr die Rechnung verspätet erstellt wurde, vermeint der Kunde im folgenden Jahr oftmals, dass eine geleistete Zahlung fehlen würde, da auf der Rechnung nur der Ablesezeitraum angegeben wird. Wurde beispielsweise im Jahr 2010 der Zähler Mitte Mai abgelesen und die Rechnung erst im Juni erstellt, so wird eine Ende Mai geleistete Zahlung bereits in dieser angerechnet. Sehr viele Kunden lesen im Folgejahr, dass die dann durchgeführte Abrechnung den Zeitraum von Mitte Mai 2010 an umfasst und monieren die vermeintliche Nichtberücksichtigung der Ende Mail geleisteten Zahlung. Wieso sie nicht im Vorjahr den Eindruck hatten, eine Zahlung zuviel sei angerechnet worden, bleibt unerklärlich. Die Stromanbieter könnten dieses Missverständnis durch einen Zusatz auf der Rechnung ausschalten, wenn dieser verständlich erklärt, dass der Zahlungszeitraum sich auf die Druckdaten der Rechnung bezieht und somit nicht mit den Ablesedaten übereinstimmt.

Ein weiteres häufiges Missverständnis betrifft dem Kunden mitgeteilte Gutschriften. Diese sind in der Rechnung mit ihren Netto-Beträgen aufgeführt, die Mehrwertssteuer wird am Schluss der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen. Viele Kunden suchen im Rechnungstext nach der konkreten Höhe der ihnen mitgeteilten Gutschrift und finden diese natürlich nicht, da die Umsatzsteuer noch hinzuzurechnen ist.

Eine dritte Unklarheit betrifft Zwischenzählerstände. Außer bei einer Preisänderung ist eine Abgrenzung auch vorzunehmen, wenn sich die Änderungen bei einzelnen Preisbestandteilen gegenseitig aufheben, so dass der vom Kunden zu zahlende Preis unverändert bleibt.
Die jeweiligen Stände werden geschätzt, sofern der Abnehmer nicht aus eigenem Antrieb exakte Abgrenzungsstände mitteilt.

Als viertes Missverständnis erweist sich häufig die Definition des Rechnungsbetrages. Wenn zeitgleich mit der Fälligkeit der Nachzahlung der erste Abschlag zu zahlen ist, werden beide Beträge zusammengerechnet. Als Rechnungsbetrag gilt aber nur die Nachzahlung, da der Abschlag als Vorauszahlung bereits der folgenden JAR zugerechnet wird.

Die häufigsten Fehler beim Wechseln des Stromanbieters

Der Wechsel zu einem anderen Stromversorger scheitert in einigen Fällen an leicht vermeidbaren Fehlern des Kunden. Idealerweise überlässt der Verbraucher die Kündigung beim bisherigen Versorger dem gewählten neuen Lieferanten. Wenn er selbst kündigt, muss er darauf achten, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Kündigung beim Netzbetreiber die Anmeldung des gewählten Lieferanten vorliegt. Ansonsten erfolgt zunächst die Versorgung durch den Grundversorger. Die Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende reicht fast keinem Lieferanten für die Neuanmeldung aus, zumeist wird ein Vorlauf von sechs bis acht Wochen angegeben.

Ein weiterer Fehler besteht in einer fehlerhaften Angabe, ob es sich um einen Neueinzug handelt oder der Kunde schon in der Wohnung wohnt. Wenn der Vertrag beim neuen Anbieter auf einen anderen Partner als beim bisherigen Versorger abgeschlossen werden soll, handelt es sich versorgungstechnisch um einen Neueinzug. Sehr häufig wird in einem solchen Fall angegeben, dass der Kunde bereits in der Verbrauchsstelle wohnt, während er weder dem bisherigen Lieferanten noch dem Netzbetreiber bekannt ist. In diesen Fällen erfolgt eine Ablehnung der Kündigung, da der Kunde nach den Unterlagen des Versorgers und des Netzbetreibers nicht bekannt ist. Wird hingegen angegeben, dass es sich um einen Neueinzug handelt, steht der Versorgung durch den neuen Anbieter nichts mehr im Weg. Das mag etwas seltsam klingen, lässt sich aber leicht damit erklären, dass der Begriff des Wohnens in der Stromversorgung eine andere Bedeutung als in der Umgangssprache hat. Wohnen heißt in der Fachsprache von Stromlieferanten und Netzbetreibern, beim bisherigen Lieferanten und beim Verteilnetzbetreiber als Verbraucher an der entsprechenden Abnahmestelle registriert zu sein.

Was tun, wenn der Stromlieferant Insolvenz anmeldet?

In einigen wenigen Fällen kam es während der vergangenen Jahre zu Insolvenzen bei Stromanbietern. Zumeist wurde ihnen bereits vorher die Netznutzung seitens der größeren Verteilnetzbetreiber auf Grund nicht geleisteter Zahlungen gekündigt.

Die Insolvenz bzw. die Kündigung der Berechtigung zur Netznutzung eines gewählten Stromanbieters erfordert vom Kunden keine zwingende Reaktion, da der Grundversorger für die Sicherstellung der weiteren Stromlieferung verantwortlich ist. Dieser erhält eine entsprechende Mitteilung durch den Netzbetreiber. Auf Grund dieser Meldung wird der Kunde im Rahmen der Grund- bzw. Ersatzversorgung versorgt und kann sich jederzeit für einen anderen Anbieter oder für einen Sondervertrag beim örtlichen Grundversorger entscheiden, so dass keine Eile bei der Auswahl eines neuen Lieferanten geboten ist. Der dauerhafte Strombezug zu den Konditionen der Grundversorgung kann nicht empfohlen werden, da Wahltarife immer günstiger sind.
Der Insolvenzverwalter bewirkt die Erstellung der Schlussrechnung, eine eventuelle Nachzahlung ist auf das von ihm angegebene Konto zu leisten. Wenn die Endabrechnung ein Guthaben des Kunden aufweist, wird dieses der Insolvenzmasse zugeschlagen, so dass vermutlich nur ein Teilbetrag zur Auszahlung kommt.

Problematisch für Kunden ist lediglich eine möglicherweise geleistete Vorauszahlung bzw. eine hinterlegte Kaution. Diese Zahlungen fallen in die Insolvenzmasse, aus welcher jeder Gläubiger nur teilweise befriedigt wird. Auf Grund der weiterhin bestehenden Gefahr, dass ein Versorger zahlungsunfähig wird und Insolvenz anmelden muss, raten Verbraucherverbände von Verträgen mit Vorkasse ab.

Strompakete – Vor- und Nachteile von Flexstrom und co.

Einige Anbieter vermarkten Strompakete, am bekanntesten ist Flexstrom. Der Kauf eines Strompaketes bedeutet, dass der Stromverbrauch bis zur gekauften Menge mit einer einmaligen Zahlung oder den monatlichen Abschlägen abgegolten ist. Wenn weniger Strom verbraucht wird, erfolgt keine Rückerstattung, während jede die vorab gekaufte Menge überschreitende Kilowattstunde gesondert in Rechnung gestellt wird.
Strompakete sind sinnvoll, wenn sie den tatsächlichen Verbrauch abbilden und der Kunde diesen sicher vorhersagen kann. Leider bieten die meisten Anbieter Pakete nur in sehr großen Schritten an, welche nicht unbedingt den Standardverbräuchen entsprechen, so dass sehr wenige Kunden exakt den eingekauften Strom verbrauchen. Ein weiteres Kriterium beim Abschluss eines Strompaketes sollte ein möglichst geringer Preis für zusätzlich verbrauchten Strom sein, in der Praxis wird dieser häufig sehr teuer abgerechnet.
Bereits eine in der eigenen Wohnung verbrachte längere Krankheitsphase kann dazu führen, dass deutlich mehr Strom als in den vergangenen Jahren verbraucht wird.
Die bei den meisten mit einem Strompaket verbundenen Tarifen übliche Vorausbezahlung des im Paket enthaltenen Verbrauches für ein Jahr führt zu einem weiteren Risiko. Wenn der Versorger Insolvenz anmeldet, gehören die Vorauszahlungen als Forderungen zur Insolvenzmasse und können ganz verloren gehen; bei einem guten Verlauf der Insolvenz bekommt der Kunde eine kleine Quote. Aber auch, wenn der Versorger den Vertrag ordnungsgemäß abwickelt, erleidet der Stromkunde durch die jährliche Vorauszahlung einen beträchtlichen Zinsverlust.
Auf Grund der mangelnden Flexibilität sind Strompakete für den Kunden in der Regel nicht vorteilhaft, so dass von ihnen eher abzuraten ist.

Wann ist die Anmeldung beim Stromanbieter durch den Vermieter erlaubt?

Als Folge der Marktrollentrennung darf der Vermieter einen Stromzähler grundsätzlich nicht mehr für seinen Mieter anmelden. Der Grund für diese Regelung ist, dass jeder Bezieher einer Wohnung während der ersten sechs Wochen nach dem Einzug das Recht hat, sich bei einem Stromanbieter seiner Wahl anzumelden. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Anmeldung zunächst beim Grundversorger erfolgt.
Aus diesem Grund darf die Anmeldung durch den Vermieter frühestens sechs Wochen nach dem Einzug vorgenommen werden, wenn keine schriftliche Einwilligung des Mieters vorgelegt werden kann. In Einzelfällen ist eine pragmatische Lösung denkbar; wenn der neue Mieter kein Deutsch kann, reicht es aus, wenn er telefonisch bestätigt, dass er seinen Vermieter zur Anmeldung beauftragt hat. Des Weiteren dürfen Betreuer und Ehepartner die Anmeldung beim Stromlieferanten vornehmen, uneheliche Lebensgemeinschaften stellen einen Grenzfall dar, über den unterschiedliche Auffassungen bestehen. Allerdings gibt es eine recht einfache Lösung: Da eine telefonische Anmeldung ohnehin nur für den Tarif der Grundversorgung zulässig ist und die Vorgabe, dass nur ein einziger Vertragspartner aufgeführt werden darf, für diese nicht gilt, kann der Anschluss zunächst auf beide Lebenspartner angemeldet werden. Nach dem Erhalt des Begrüßungsschreibens kann dann bei Bedarf einer der beiden gestrichen werden; solange außer der Abschlagsanforderung keine Rechnung erstellt und keine Zahlung geleistet wurde, ist in der Grundversorgung die Änderung des Vertragspartners als bloße Datenänderung ohne das Erstellen einer Schlussrechnung möglich.

Wenn der Vermieter einen unzulässigen Anmeldeversuch unternimmt, wird dem Mieter ein Sondervertrag als Angebot zugeschickt. Ein solcher ist fast immer günstiger als die Grundversorgung und kann unterschrieben zurückgeschickt werden. Sofern der Mieter jedoch die Grundversorgung bevorzugt, muss er sich selbst telefonisch oder schriftlich beim Grundversorger anmelden.

Eine Ausnahme besteht für Marktpartner. Bei diesen handelt es sich um große Unternehmen der Wohnungswirtschaft, welche sich von ihren Mietern im Normalfall im Mietvertrag das Recht zur Anmeldung beim Grundversorger einräumen lassen. Diese müssen einen Vertrag mit dem Versorger abschließen und ihm gegenüber garantieren, dass sie keine Mieter anmelden, welche diesen Passus im Mietvertrag gestrichen haben.

Stromanbieter kündigen

Bei der Kündigung des Stromvertrages werden viele Fehler gemacht, welche zu Missverständnissen und bei vielen Kunden auch zur Verärgerung führen.
Wenn die Stromlieferung gekündigt werden soll, weil ein neuer Anbieter gewählt wurde, übernimmt in der Regel der neue Anbieter die Kündigung. Eine Ausnahme besteht regelmäßig dann, wenn der Vertragspartner beim neuen Versorger nicht mit dem des bisherigen Abnehmers identisch ist; in diesem Fall ist auf dem neuen Vertrag ein Neueinzug anzugeben. Das gilt auch dann, wenn der Ehepartner den Vertrag übernimmt.
Die mit Abstand meisten Fehler werden jedoch gemacht, wenn der Kunde ausziehen möchte und deshalb seinen Stromlieferungsvertrag kündigt. Die Kündigung darf in diesem Fall laut Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende erfolgen, in der Realität akzeptieren fast alle Unternehmen in der Grundversorgung auch die nachträgliche Abmeldung zum konkreten Auszugsdatum. Als Auszugsdatum gilt der Termin der Schlüsselübergabe, nicht das Ende des Mietvertrages. Die nachträgliche Abmeldung ist bis zu sechs Wochen nach dem Auszug möglich. Wenn diese Frist versäumt wurde, kann die Kündigung der Stromlieferung zum ursprünglichen Termin nur noch in Form eines Zwangsauszuges nach der Anmeldung des neuen Abnehmers vorgenommen werden.

Viele Kunden teilen ihren Auszug frühzeitig mit. Wenn sie im Anschreiben nur angeben, dass sie den Vertrag kündigen, geht der Versorger davon aus, dass sie zu einem anderen Anbieter wechseln und verschickt eine entsprechende Meldung an den Netzbetreiber. Sofern diesem zum vermeintlichen Wechseltermin keine Anmeldung eines neuen Lieferanten vorliegt, meldet er den Kunden zur Grundversorgung beim örtlichen Pflichtversorger an. Dieses Verfahren gilt auch dann, wenn der entsprechende Grundversorger vorher der Stromlieferant gewesen ist. Dem Kunden wird eine Mitteilung zugeschickt, in welcher auf die automatische Anmeldung beim Grundversorger hingewiesen wird, so dass er reagieren und nachträglich seinen Auszug als Kündigungsgrund nachreichen kann; die Erfahrung zeigt aber, dass die entsprechenden Briefe in der Regel nicht vollständig gelesen werden.

Sofern der vermeintliche Neukunde keinen Nachsendeantrag gestellt hat und sich kein neuer Kunde für die Stromversorgung anmeldet, ist er für den Stromverbrauch verantwortlich, da die Abmeldung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine den Vorschriften entsprechende Kündigung wegen eines Umzuges muss zwingend die Angabe enthalten, dass die Wohnung aufgegeben wird. Dann teilt der Versorger dem Netzbetreiber den Auszug als Grund für die Abmeldung mit und dieser nimmt selbstverständlich keine Anmeldung beim Grundversorger vor.

Unabhängig vom Grund der Abmeldung muss der Kunde bei den meisten Versorgern den Zähler zum Auszugstag selbst ablesen. Wenn die Selbstablesung nicht möglich ist, kann die Ablesung durch den Netzbetreiber vorgenommen werden; der bisherige Kunde sollte auf die entsprechende Notwendigkeit hinweisen.
Dem bisherigen Versorger sollte die neue Anschrift bei einer Kündigung wegen eines Wohnungswechsels immer mitgeteilt werden, damit er die Schlussrechnung an die richtige Adresse schicken kann.
Der Vermieter kann die Abmeldung nach einem Auszug seines Mieters übernehmen, allerdings bleibt der Kunde für den weiteren Verbrauch haftbar, wenn diese unterlassen wird. In der Praxis der Versorger zeigt sich, dass auf den Vermieter oft kein Verlass hinsichtlich der Abmeldung ist.