Wie sinnvoll sind Strom-Festpreisprodukte und eine Preisgarantie?

Festpreisprodukte schützen den Stromkunden vor einer Erhöhung des Strompreises, da sie ihm eine Preisgarantie für einen Zeitraum von zumeist zwei oder drei Jahren geben. Während viele Anbieter einen Aufpreis für den Verzicht auf eine künftige Preiserhöhung fordern, sind die entsprechenden Tarife bei wenigen Unternehmen (u.a. RWE) günstiger als die Grundversorgung.
Nicht unter die Preisgarantie fällt die Erhöhung staatlich verordneter Abgaben und Steuern, zu diesen zählen die meisten Energieversorger auch die Abgabe aus dem Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien (wörtlich Erneuerbare Energien Gesetz = EEG). Da eine jährliche Erhöhung dieser Abgabe fast als sicher anzusehen ist, bleiben die Preise trotz der Preisgarantie in den meisten Fällen nicht vollkommen konstant.

Trotz der wahrscheinlichen Verteuerung des Stroms zu jedem Jahreswechsel auf Grund der EEG-Abgabe sind Festpreisprodukte sinnvoll, da sie vor Preiserhöhungen wegen gestiegener Beschaffungskosten schützen. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass die Preise für Strom regelmäßig steigen.

Wenn allerdings eine Senkung des Strompreises erfolgen sollte, bleibt für die Kunden eines Festpreisvertrages dieser wirksam, so dass sie nicht von der Reduzierung der Strompreise profitieren. Wer mit einer baldigen Absenkung der Preise beim Strom rechnet, sollte tatsächlich keinen Vertrag über ein Festpreisprodukt abschließen. In den letzten Jahren sind die Preise aber fast jährlich gestiegen, so dass ein Festpreis für den Verbraucher zu Einsparungen geführt hat.

Dass die Energieversorger bei einer allgemeinen Tarifsenkung auf die bei der Vereinbarung des Festpreises genannten Preise bestehen, ist keineswegs böswillig. Jeder Versorger hat die Strommenge, welche er für die Belieferung seiner Kunden mit einem Festpreisprodukt benötigt, bei den Produzenten ebenfalls zu einem fixen Preis eingekauft.

Ein Festpreisvertrag gilt selbstverständlich immer nur für eine konkrete Verbrauchsstelle, jeder Sondervertrag wird bei einem Umzug automatisch mit der Abmeldung des Kunden beendet. Für die neue Wohnung kann dann ein neuer Sondervertrag abgeschlossen oder die Grundversorgung gewählt werden.

Wann ist die Anmeldung beim Stromanbieter durch den Vermieter erlaubt?

Als Folge der Marktrollentrennung darf der Vermieter einen Stromzähler grundsätzlich nicht mehr für seinen Mieter anmelden. Der Grund für diese Regelung ist, dass jeder Bezieher einer Wohnung während der ersten sechs Wochen nach dem Einzug das Recht hat, sich bei einem Stromanbieter seiner Wahl anzumelden. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Anmeldung zunächst beim Grundversorger erfolgt.
Aus diesem Grund darf die Anmeldung durch den Vermieter frühestens sechs Wochen nach dem Einzug vorgenommen werden, wenn keine schriftliche Einwilligung des Mieters vorgelegt werden kann. In Einzelfällen ist eine pragmatische Lösung denkbar; wenn der neue Mieter kein Deutsch kann, reicht es aus, wenn er telefonisch bestätigt, dass er seinen Vermieter zur Anmeldung beauftragt hat. Des Weiteren dürfen Betreuer und Ehepartner die Anmeldung beim Stromlieferanten vornehmen, uneheliche Lebensgemeinschaften stellen einen Grenzfall dar, über den unterschiedliche Auffassungen bestehen. Allerdings gibt es eine recht einfache Lösung: Da eine telefonische Anmeldung ohnehin nur für den Tarif der Grundversorgung zulässig ist und die Vorgabe, dass nur ein einziger Vertragspartner aufgeführt werden darf, für diese nicht gilt, kann der Anschluss zunächst auf beide Lebenspartner angemeldet werden. Nach dem Erhalt des Begrüßungsschreibens kann dann bei Bedarf einer der beiden gestrichen werden; solange außer der Abschlagsanforderung keine Rechnung erstellt und keine Zahlung geleistet wurde, ist in der Grundversorgung die Änderung des Vertragspartners als bloße Datenänderung ohne das Erstellen einer Schlussrechnung möglich.

Wenn der Vermieter einen unzulässigen Anmeldeversuch unternimmt, wird dem Mieter ein Sondervertrag als Angebot zugeschickt. Ein solcher ist fast immer günstiger als die Grundversorgung und kann unterschrieben zurückgeschickt werden. Sofern der Mieter jedoch die Grundversorgung bevorzugt, muss er sich selbst telefonisch oder schriftlich beim Grundversorger anmelden.

Eine Ausnahme besteht für Marktpartner. Bei diesen handelt es sich um große Unternehmen der Wohnungswirtschaft, welche sich von ihren Mietern im Normalfall im Mietvertrag das Recht zur Anmeldung beim Grundversorger einräumen lassen. Diese müssen einen Vertrag mit dem Versorger abschließen und ihm gegenüber garantieren, dass sie keine Mieter anmelden, welche diesen Passus im Mietvertrag gestrichen haben.