Wann ist die Anmeldung beim Stromanbieter durch den Vermieter erlaubt?
Als Folge der Marktrollentrennung darf der Vermieter einen Stromzähler grundsätzlich nicht mehr für seinen Mieter anmelden. Der Grund für diese Regelung ist, dass jeder Bezieher einer Wohnung während der ersten sechs Wochen nach dem Einzug das Recht hat, sich bei einem Stromanbieter seiner Wahl anzumelden. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Anmeldung zunächst beim Grundversorger erfolgt.
Aus diesem Grund darf die Anmeldung durch den Vermieter frühestens sechs Wochen nach dem Einzug vorgenommen werden, wenn keine schriftliche Einwilligung des Mieters vorgelegt werden kann. In Einzelfällen ist eine pragmatische Lösung denkbar; wenn der neue Mieter kein Deutsch kann, reicht es aus, wenn er telefonisch bestätigt, dass er seinen Vermieter zur Anmeldung beauftragt hat. Des Weiteren dürfen Betreuer und Ehepartner die Anmeldung beim Stromlieferanten vornehmen, uneheliche Lebensgemeinschaften stellen einen Grenzfall dar, über den unterschiedliche Auffassungen bestehen. Allerdings gibt es eine recht einfache Lösung: Da eine telefonische Anmeldung ohnehin nur für den Tarif der Grundversorgung zulässig ist und die Vorgabe, dass nur ein einziger Vertragspartner aufgeführt werden darf, für diese nicht gilt, kann der Anschluss zunächst auf beide Lebenspartner angemeldet werden. Nach dem Erhalt des Begrüßungsschreibens kann dann bei Bedarf einer der beiden gestrichen werden; solange außer der Abschlagsanforderung keine Rechnung erstellt und keine Zahlung geleistet wurde, ist in der Grundversorgung die Änderung des Vertragspartners als bloße Datenänderung ohne das Erstellen einer Schlussrechnung möglich.
Wenn der Vermieter einen unzulässigen Anmeldeversuch unternimmt, wird dem Mieter ein Sondervertrag als Angebot zugeschickt. Ein solcher ist fast immer günstiger als die Grundversorgung und kann unterschrieben zurückgeschickt werden. Sofern der Mieter jedoch die Grundversorgung bevorzugt, muss er sich selbst telefonisch oder schriftlich beim Grundversorger anmelden.
Eine Ausnahme besteht für Marktpartner. Bei diesen handelt es sich um große Unternehmen der Wohnungswirtschaft, welche sich von ihren Mietern im Normalfall im Mietvertrag das Recht zur Anmeldung beim Grundversorger einräumen lassen. Diese müssen einen Vertrag mit dem Versorger abschließen und ihm gegenüber garantieren, dass sie keine Mieter anmelden, welche diesen Passus im Mietvertrag gestrichen haben.