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Wann ist die Anmeldung beim Stromanbieter durch den Vermieter erlaubt?

Als Folge der Marktrollentrennung darf der Vermieter einen Stromzähler grundsätzlich nicht mehr für seinen Mieter anmelden. Der Grund für diese Regelung ist, dass jeder Bezieher einer Wohnung während der ersten sechs Wochen nach dem Einzug das Recht hat, sich bei einem Stromanbieter seiner Wahl anzumelden. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Anmeldung zunächst beim Grundversorger erfolgt.
Aus diesem Grund darf die Anmeldung durch den Vermieter frühestens sechs Wochen nach dem Einzug vorgenommen werden, wenn keine schriftliche Einwilligung des Mieters vorgelegt werden kann. In Einzelfällen ist eine pragmatische Lösung denkbar; wenn der neue Mieter kein Deutsch kann, reicht es aus, wenn er telefonisch bestätigt, dass er seinen Vermieter zur Anmeldung beauftragt hat. Des Weiteren dürfen Betreuer und Ehepartner die Anmeldung beim Stromlieferanten vornehmen, uneheliche Lebensgemeinschaften stellen einen Grenzfall dar, über den unterschiedliche Auffassungen bestehen. Allerdings gibt es eine recht einfache Lösung: Da eine telefonische Anmeldung ohnehin nur für den Tarif der Grundversorgung zulässig ist und die Vorgabe, dass nur ein einziger Vertragspartner aufgeführt werden darf, für diese nicht gilt, kann der Anschluss zunächst auf beide Lebenspartner angemeldet werden. Nach dem Erhalt des Begrüßungsschreibens kann dann bei Bedarf einer der beiden gestrichen werden; solange außer der Abschlagsanforderung keine Rechnung erstellt und keine Zahlung geleistet wurde, ist in der Grundversorgung die Änderung des Vertragspartners als bloße Datenänderung ohne das Erstellen einer Schlussrechnung möglich.

Wenn der Vermieter einen unzulässigen Anmeldeversuch unternimmt, wird dem Mieter ein Sondervertrag als Angebot zugeschickt. Ein solcher ist fast immer günstiger als die Grundversorgung und kann unterschrieben zurückgeschickt werden. Sofern der Mieter jedoch die Grundversorgung bevorzugt, muss er sich selbst telefonisch oder schriftlich beim Grundversorger anmelden.

Eine Ausnahme besteht für Marktpartner. Bei diesen handelt es sich um große Unternehmen der Wohnungswirtschaft, welche sich von ihren Mietern im Normalfall im Mietvertrag das Recht zur Anmeldung beim Grundversorger einräumen lassen. Diese müssen einen Vertrag mit dem Versorger abschließen und ihm gegenüber garantieren, dass sie keine Mieter anmelden, welche diesen Passus im Mietvertrag gestrichen haben.

Stromanbieter kündigen

Bei der Kündigung des Stromvertrages werden viele Fehler gemacht, welche zu Missverständnissen und bei vielen Kunden auch zur Verärgerung führen.
Wenn die Stromlieferung gekündigt werden soll, weil ein neuer Anbieter gewählt wurde, übernimmt in der Regel der neue Anbieter die Kündigung. Eine Ausnahme besteht regelmäßig dann, wenn der Vertragspartner beim neuen Versorger nicht mit dem des bisherigen Abnehmers identisch ist; in diesem Fall ist auf dem neuen Vertrag ein Neueinzug anzugeben. Das gilt auch dann, wenn der Ehepartner den Vertrag übernimmt.
Die mit Abstand meisten Fehler werden jedoch gemacht, wenn der Kunde ausziehen möchte und deshalb seinen Stromlieferungsvertrag kündigt. Die Kündigung darf in diesem Fall laut Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende erfolgen, in der Realität akzeptieren fast alle Unternehmen in der Grundversorgung auch die nachträgliche Abmeldung zum konkreten Auszugsdatum. Als Auszugsdatum gilt der Termin der Schlüsselübergabe, nicht das Ende des Mietvertrages. Die nachträgliche Abmeldung ist bis zu sechs Wochen nach dem Auszug möglich. Wenn diese Frist versäumt wurde, kann die Kündigung der Stromlieferung zum ursprünglichen Termin nur noch in Form eines Zwangsauszuges nach der Anmeldung des neuen Abnehmers vorgenommen werden.

Viele Kunden teilen ihren Auszug frühzeitig mit. Wenn sie im Anschreiben nur angeben, dass sie den Vertrag kündigen, geht der Versorger davon aus, dass sie zu einem anderen Anbieter wechseln und verschickt eine entsprechende Meldung an den Netzbetreiber. Sofern diesem zum vermeintlichen Wechseltermin keine Anmeldung eines neuen Lieferanten vorliegt, meldet er den Kunden zur Grundversorgung beim örtlichen Pflichtversorger an. Dieses Verfahren gilt auch dann, wenn der entsprechende Grundversorger vorher der Stromlieferant gewesen ist. Dem Kunden wird eine Mitteilung zugeschickt, in welcher auf die automatische Anmeldung beim Grundversorger hingewiesen wird, so dass er reagieren und nachträglich seinen Auszug als Kündigungsgrund nachreichen kann; die Erfahrung zeigt aber, dass die entsprechenden Briefe in der Regel nicht vollständig gelesen werden.

Sofern der vermeintliche Neukunde keinen Nachsendeantrag gestellt hat und sich kein neuer Kunde für die Stromversorgung anmeldet, ist er für den Stromverbrauch verantwortlich, da die Abmeldung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine den Vorschriften entsprechende Kündigung wegen eines Umzuges muss zwingend die Angabe enthalten, dass die Wohnung aufgegeben wird. Dann teilt der Versorger dem Netzbetreiber den Auszug als Grund für die Abmeldung mit und dieser nimmt selbstverständlich keine Anmeldung beim Grundversorger vor.

Unabhängig vom Grund der Abmeldung muss der Kunde bei den meisten Versorgern den Zähler zum Auszugstag selbst ablesen. Wenn die Selbstablesung nicht möglich ist, kann die Ablesung durch den Netzbetreiber vorgenommen werden; der bisherige Kunde sollte auf die entsprechende Notwendigkeit hinweisen.
Dem bisherigen Versorger sollte die neue Anschrift bei einer Kündigung wegen eines Wohnungswechsels immer mitgeteilt werden, damit er die Schlussrechnung an die richtige Adresse schicken kann.
Der Vermieter kann die Abmeldung nach einem Auszug seines Mieters übernehmen, allerdings bleibt der Kunde für den weiteren Verbrauch haftbar, wenn diese unterlassen wird. In der Praxis der Versorger zeigt sich, dass auf den Vermieter oft kein Verlass hinsichtlich der Abmeldung ist.