Nachtspeicherheizungen
Nachtspeicherheizungen nutzen den vergünstigten Strom während der Nachtstunden und geben die Wärme während ihres Betriebs ab. Sie dienen nicht zuletzt dazu, die Auslastung der Kraftwerke während der Nacht zu erhöhen, da die normale Nachfrage nach Strom während der Nachtzeit gering ausfällt.
Es gibt drei unterschiedliche Zähler für Nachtspeicherheizungen. Ältere Anlagen verfügen über einen einzigen Zähler, welcher sowohl den Heizungs- als auch den Haushaltsstrom misst. Auf diese Weise wird der gesamte während der Nachtstunden bezogene Strom zu einem vergünstigten Preis bezogen.
Neuere Anlagen setzten einen getrennten Zähler für die Heizung sowie für den Haushaltsstrom voraus. Dabei kann der Heizungszähler eine Tagnachladung zulassen oder nicht; wenn eine Nachladung während des ebenfalls relativ nachfrageschwachen Nachmittags zugelassen wird, kostet die Kilowattstunden etwas mehr als während der Nacht. Wenn ein Zähler sowohl den Haushalts- als auch den Nachtstrom misst, erfolgt eine rechnerische Umlage eines Teils des Verbrauches, da nur de für die Heizung genutzte Strom verbilligt abgegeben werden soll.
Nachtspeicherheizungen sind in der Endanwendung sehr sauber und für den Mieter einer Wohnung praktisch, da er seinen Verbrauch direkt mit dem Elektrizitätswerk abrechnet. Die freie Wahl des Lieferanten ist grundsätzlich auf für Nachtspeicherstrom zulässig, in der Realität gibt es mit Ausnahme des jeweiligen Grundversorgers aber so gut wie keine alternativen Anbieter.
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Nachtspeicherheizungen außer Betrieb gesetzt werden müssen, da sie einen gegenüber anderen Heizungen geringeren Wirkungsgrad der eingesetzten Primärenergie aufweisen. Die Außerbetriebnahme aller vor dem 01. Januar 1990 in Betrieb genommenen oder wesentlich modernisierten Anlagen muss bis spätestens Ende 2019 geschehen, neuere Anlagen dürfen bis zu dreißig Jahren nach ihrer Inbetriebnahme oder einer umfassenden Modernisierung verwendet werden. Ausgenommen von der Pflicht zur Außerbetriebnahme der Nachtspeicherheizungen sind Anlagen in Wohnhäusern mit maximal fünf Wohneinheiten, Gewerbebetriebe werden nicht mitgezählt.
Die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicheranlagen wird in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert, da viele Mieter die Bequemlichkeit der Anlage zu schätzen wissen. Auf der anderen Seite sind Gas- und Ölheizungen in der Regel wirtschaftlicher. Der gleichmäßige Betrieb der Kraftwerke ist nicht mehr so zwingend notwendig wie während des letzten Jahrhunderts, da moderne Anlagen leichter ab- und erneut zuschaltbar sind; zudem haben sich die Speichermöglichkeiten für erzeugten Strom verbessert.