Wohngemeinschaften und die Stromrechnung

Wohngemeinschaften können ihre Stromverträge auf unterschiedliche Weise abschließen. Wenn der Vermieter mit jedem Mitglied der WG einen gesonderten Mietvertrag abschließt und über den Einzug neuer Bewohner entscheidet, meldet er in der Regel den Stromanschluss auf seinen Namen an und rechnet die Stromkosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung mit den Mietern ab.

In einer selbst über den Einzug neuer Mitglieder entscheidenden Wohngemeinschaft ist diese üblicherweise für den Abschluss eines Vertrages zur Stromlieferung verantwortlich. Dabei kann der Vertrag auf ein Mitglied oder auf mehrere Mitglieder der WG lauten, allerdings schränken die meisten Versorger die Anzahl der Vertragspartner pro Zähler auf zwei bis drei Personen ein; außerhalb des Pflichtgebietes ist nicht selten ein einziger Ansprechpartner Voraussetzung für den Vertragsabschluss.

In den meisten Wohngemeinschaften werden die Stromkosten auf alle Mitglieder gleichermaßen umgelegt. Diese Lösung ist oft unvermeidbar, da eine getrennte Verbrauchserfassung nicht vorgenommen wird. Fairer ist jedoch die konkrete Zuordnung der Verbräuche auf jeden Bewohner. Diese kann erreicht werden, indem für jedes Zimmer sowie für Gemeinschaftsräume ein Zwischenzähler zugeschaltet wird. Anschließend werden die Stromkosten für Gemeinschaftsräume auf alle Mitglieder der Wohngemeinschaft gleichermaßen aufgeteilt, während jeder Bewohner den Anteil für sein Zimmer alleine trägt. Zwischenzähler können im Baumarkt gekauft werden und dienen ausschließlich der internen Abrechnung.

Wenn ein im Stromliefervertrag namentlich genanntes Mitglied die Wohnung verlässt, sind die Kündigung der Stromlieferung und der Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich; das bloße Streichen eines Namens ohne Erstellung einer Schlussabrechnung ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.
Wenn ein nicht namentlich im Vertrag aufgeführter Bewohner aus einer Wohngemeinschaft auszieht, muss nicht zwingend eine Schlussabrechnung erstellt werden. Zur Vermeidung von Streitigkeiten hinsichtlich der Stromabrechnung ist es jedoch sinnvoll, eine Zwischenrechnung anzufordern.